Die ärztliche Visite ist die regelmäßige Patientenvorstellung und Besprechung im stationären oder teilstationären Bereich. Im DRG-basierten Krankenhausvergütungssystem wird die Visite nicht als eigenständige Einzelleistung abgerechnet, sondern ist im Fallpauschalen-Entgelt integriert. Für Privatpatienten oder in der ambulanten Versorgung kann die Visite nach der GOÄ gesondert abgerechnet werden, insbesondere nach den Ziffern 45 und 46 GOÄ für Erst- und Folgebesuche.
Bedeutung für Ärzte
Für Krankenhausärzte ist die sorgfältige Dokumentation der Visite aus medizinrechtlicher Sicht unabdingbar: Sie dient als Nachweis der erbrachten ärztlichen Leistung und ist bei Haftungsfällen entscheidend. Im Bereich der Liquidationsabrechnung für Privatpatienten muss der Visiteninhalt, also Befund, Beurteilung und Therapieanpassung, ausreichend dokumentiert sein, um die Abrechnung zu rechtfertigen.
Praxishinweise
Ärzte sollten jede Visite zeitnah und inhaltlich nachvollziehbar dokumentieren, auch im digitalen Krankenhausinformationssystem. Unzureichende Dokumentation kann bei Rechnungsprüfungen zu Streichungen führen. Für Fragen zur ärztlichen Haftungsabsicherung und Berufsrechtsfragen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- GOÄ Ziffer 45/46: Ordinationen und Visiten
- DRG-Institut: InEK Fallpauschalen
- Bundesärztekammer: Dokumentationspflichten
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