Die Anzeigepflicht von Vorerkrankungen ist im Paragraf 19 VVG geregelt und verpflichtet den Versicherungsnehmer, beim Abschluss eines Versicherungsvertrags alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder seine Leistungspflicht einschränken.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte als Versicherungsnehmer ist die Anzeigepflicht besonders sensibel: Einerseits haben sie aufgrund ihrer Ausbildung tieferes Wissen über die Bedeutung von Vorerkrankungen, andererseits kann das Verschweigen einer Diagnose oder Behandlung erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Bei BU-Versicherungen und Lebensversicherungen werden Gesundheitsfragen sehr detailliert gestellt, und eine fehlerhafte Beantwortung kann zum Leistungsausschluss im Schadensfall führen.
Praxishinweise
Ärzte sollten Versicherungsanträge sorgfältig und vollständig ausfüllen und im Zweifelsfall lieber zu viel als zu wenig angeben. Bei Unklarheiten über die Relevanz einer Vorerkrankung empfiehlt sich die Beratung durch einen Versicherungsfachmann. Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Auswahl von Versicherungen mit optimaler Risikovorprüfung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- VVG § 19: Anzeigepflicht beim Vertragsschluss
- BaFin: Vorvertragliche Anzeigepflicht
- GDV: Gesundheitsprüfung bei Versicherungen
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