Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Ausgleichszahlung, die eine Bank verlangen kann, wenn ein Kreditnehmer ein Festzinsdarlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist vollständig zurückzahlt oder wesentlich sondertilgt. Sie gleicht den entgangenen Zinsertrag der Bank aus und ist nach § 502 BGB für Verbraucherdarlehen gesetzlich begrenzt.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die Vorfälligkeitsentschädigung in mehreren Situationen relevant: Bei Praxisverkauf mit gleichzeitiger Darlehensablösung (Praxiskredit wird getilgt) kann die Entschädigung mehrere Zehntausend Euro betragen und den Veräußerungsgewinn erheblich mindern. Gleiches gilt beim Verkauf einer Praxisimmobilie mit laufendem Grundschulddarlehen. Bei Umfinanzierung (z. B. wegen stark gesunkener Zinsen) muss die Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Zinsersparnis abgewogen werden. Bei Annuitätendarlehen für gewerbliche Praxiskredite gelten gesetzlich keine Höchstgrenzen; Banken berechnen die Entschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode oder der Aktiv-Aktiv-Methode, wobei Letztere für den Kreditnehmer günstiger ist. Nach zehn Jahren Zinsbindung hat der Kreditnehmer bei Festzinsverträgen ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxisdarlehen bereits im Vertrag auf die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und auf mögliche sondertilgungsfreie Kontingente zu achten.

Abgrenzung

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist von der Bereitstellungszinsen zu unterscheiden (Zinsen für nicht abgerufene Darlehensmittel) und von einem Bearbeitungsentgelt für die Darlehensablösung. Sie entsteht nur bei Festzinsdarlehen; bei variablen Darlehen kann meist ohne Entschädigung gekündigt werden.

Beispiel

Ein Praxisinhaber verkauft seine Praxis und löst dabei sein Praxisdarlehen über 200.000 Euro mit noch fünf Jahren Restlaufzeit ab. Die Bank berechnet eine Vorfälligkeitsentschädigung von 8.500 Euro, die als Transaktionskosten den Veräußerungsgewinn reduziert und steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Quellen

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