Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt in Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 5 die Werbebeschränkungen für Heilmittel und ärztliche Leistungen. Vorher-Nachher-Bilder, die eine vergleichende Darstellung des Körperzustands vor und nach einer Behandlung zeigen, sind in der Publikumswerbung grundsätzlich verboten, da sie unzutreffende Vorstellungen über den Therapieerfolg erwecken können. Dies gilt insbesondere für die ästhetische Medizin und Zahnmedizin.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die in ästhetischen Fächern tätig sind, also Dermatologen, plastische Chirurgen oder ästhetisch tätige Zahnärzte, ist das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern in der Publikumswerbung eine wichtige Einschränkung bei der Praxisvermarktung. Auch Social-Media-Posts oder Praxiswebseiten gelten als Werbung im Sinne des HWG. Verstöße können Abmahnungen durch Wettbewerber oder Maßnahmen der Ärztekammer nach sich ziehen.

Praxishinweise

Ärzte sollten ihre Webseite, Social-Media-Auftritte und Praxisbroschüren regelmäßig auf HWG-Konformität überprüfen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich juristische Beratung durch einen im Medizinrecht erfahrenen Anwalt. Bei Abmahnrisiken und zur Absicherung von Rechtsstreitigkeiten steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

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