Der Ausschluss vorsätzlicher Schädigungen ist ein Grundprinzip aller Haftpflichtversicherungen: Wer einen Schaden absichtlich herbeiführt, kann nicht erwarten, dass seine Versicherung dafür aufkommt. Dieser Ausschluss ergibt sich aus Paragraf 103 VVG, der die vorsätzlich herbeigeführten Schäden von der Leistungspflicht des Versicherers ausnimmt. Bei vorsätzlichem Handeln haftet der Schädiger persönlich und unbegrenzt.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist das Thema relevant, wenn im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen oder zivilrechtlicher Klagen der Vorwurf des Vorsatzes erhoben wird. Selbst wenn eine Klage letztlich keinen Vorsatz beweist, verweigern manche Versicherer die Übernahme der Abwehrkosten, wenn der Vorsatzvorwurf im Raum steht. Eine gute Berufshaftpflichtversicherung sollte auch die vorläufige Deckung bei strittigen Vorsatzvorwürfen einschließen.
Praxishinweise
Ärzte sollten ihre Berufshaftpflichtverträge auf die Handhabung von Vorsatzvorwürfen prüfen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme von Abwehrkosten. Bei Straf- und Zivilverfahren ist anwaltliche Begleitung unerlässlich. Für eine umfassende Beratung zur ärztlichen Haftpflichtabsicherung steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- VVG § 103: Herbeiführung des Versicherungsfalls
- Bundesärztekammer: Berufshaftpflicht für Ärzte
- GDV: Haftpflichtversicherung und Ausschlüsse
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