Der Vorsteuerabzug nach Paragraf 15 UStG erlaubt es Unternehmern, die von ihnen an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Das System stellt sicher, dass die Umsatzsteuer letztlich nur vom Endverbraucher getragen wird und nicht als Kostenfaktor auf jeder Wirtschaftsstufe kumuliert. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringt.

Bedeutung für Ärzte

Da ärztliche Heilbehandlungen nach Paragraf 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind, sind Ärzte grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wer jedoch neben steuerbefreiten auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, zum Beispiel durch ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation oder Gutachten, kann die auf entsprechende Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer anteilig abziehen. Die Aufteilung ist komplex und muss steuerlich korrekt vorgenommen werden.

Praxishinweise

Ärzte mit gemischten Umsätzen sollten die Vorsteueraufteilung sorgfältig mit einem Steuerberater besprechen, um Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung zu vermeiden. Für Fragen zu steuerlichen Risiken und zur Absicherung bei Betriebsprüfungen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →