Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach Paragraf 19 VVG ist die gesetzlich verankerte Pflicht des Versicherungsnehmers, beim Abschluss eines Versicherungsvertrags alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß zu offenbaren, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Gefahrerhebliche Umstände sind solche, die den Versicherer bei Kenntnis dazu bewegt hätten, den Vertrag gar nicht oder zu anderen Bedingungen abzuschließen.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte als Versicherungsnehmer ist die vorvertragliche Anzeigepflicht besonders bei Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Krankenversicherungen relevant. Vorerkrankungen, frühere Behandlungen oder laufende Therapien müssen vollständig angegeben werden. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann den Versicherungsschutz vollständig vernichten, selbst wenn der Versicherungsfall nichts mit der verschwiegenen Vorerkrankung zu tun hat. Seit der VVG-Reform 2008 gelten nur noch Angaben auf ausdrückliche Fragen des Versicherers als pflichtig.

Praxishinweise

Ärzte sollten Versicherungsanträge sorgfältig ausfüllen und bei Unsicherheiten einen Versicherungsspezialisten hinzuziehen. Das Verschweigen von Vorerkrankungen ist keine Option. Ärzteversichert begleitet Ärzte beim Abschluss von Versicherungen und bei der sorgfältigen Beantwortung von Gesundheitsfragen.

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Quellen

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