Die vorvertragliche Anzeigepflicht bezeichnet die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers, beim Abschluss eines Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Risikobeurteilung des Versicherers erheblich sind, vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Rechtsgrundlage sind die §§ 19 bis 22 VVG.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die vorvertragliche Anzeigepflicht besonders beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder einer Lebensversicherung relevant. Versicherer fragen dabei gezielt nach Vorerkrankungen, Operationen, Medikamenten, psychischen Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten der letzten fünf bis zehn Jahre. Ärzte sollten dabei besonders sorgfältig sein, da sie durch ihr medizinisches Wissen und ihre Krankenakten möglicherweise Vorkenntnisse haben, die Laien fehlen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten, was dazu führt, dass im Leistungsfall gar nicht geleistet wird. Bei einfacher Fahrlässigkeit hat der Versicherer nur ein Kündigungsrecht oder kann die Prämie erhöhen. Rückwirkende Anzeigepflichten bestehen nicht; nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsschluss erlischt das Rücktrittsrecht des Versicherers. Ärzteversichert empfiehlt, Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag stets mit Hilfe von Arztbriefen und der eigenen Akte zu beantworten und im Zweifel eine anonyme Voranfrage beim Versicherer zu stellen.

Abgrenzung

Die vorvertragliche Anzeigepflicht besteht nur bis zur Annahme des Versicherungsantrags; danach greifen laufende Obliegenheiten im Versicherungsfall. Sie unterscheidet sich von der Schadensanzeigepflicht, die nach Eintritt eines Versicherungsfalls gilt.

Beispiel

Ein Arzt gibt bei seiner BU-Antragsstellung eine Rückenmassage drei Jahre zuvor nicht an, weil er sie für bedeutungslos hält. Nach einem Bandscheibenschaden verweigert der Versicherer die Leistung mit Verweis auf arglistige Täuschung. Wäre die Information offengelegt worden, hätte der Versicherer möglicherweise nur einen Risikoausschluss für Rückenerkrankungen vereinbart.

Quellen

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