Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist ein Dienst der Telematikinfrastruktur (TI), mit dem Arztpraxen bei jedem Patientenbesuch automatisch prüfen können, ob die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeicherten Stammdaten aktuell sind. Das System wurde schrittweise ab 2018 eingeführt und ist für Vertragsärzte verpflichtend. Bei Abweichungen werden die Daten auf der Karte online aktualisiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht für alle Vertragsarztpraxen beim ersten Quartalskontakt mit dem Patienten
- Prüfung erfolgt über den Konnektor der Telematikinfrastruktur
- Nichtdurchführung kann zu Honorarkürzungen führen
VSDM (Versichertenstammdaten) im Kontext der Arztpraxis
Das VSDM ist Bestandteil der verpflichtenden Telematikinfrastruktur, die alle Vertragsarztpraxen in Deutschland nutzen müssen. Der Onlinezugang über den Konnektor ermöglicht eine automatische Prüfung der Versichertenstammdaten innerhalb von Sekunden. Aktualisierungen betreffen insbesondere den Krankenversicherungsschutz und Adressen der Patienten.
Die technischen Voraussetzungen für VSDM sind ein zugelassener Konnektor, ein eHealth-Kartenterminal und eine gültige SMC-B-Karte (Praxisausweis). Die Kosten für Hard- und Software werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen über Finanzierungsvereinbarungen mit den Krankenkassen teilweise erstattet. Praxen erhalten eine monatliche Pauschale, wenn sie die TI-Anbindung nachweisen können.
Verstöße gegen die VSDM-Pflicht können nach den Abrechnungsregeln der Kassenärztlichen Vereinigungen zu Honorareinbehalten führen. Praxen, die technische Probleme haben, sollten diese dokumentieren und der zuständigen KV melden. Datenschutzrechtlich gelten für das VSDM die üblichen Anforderungen der DSGVO und des SGB V.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über Risiken im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur Cyber-Versicherung als Schutz vor Datenverlust und IT-Ausfällen, die auch VSDM-Systeme betreffen können.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Telematikinfrastruktur und VSDM
- Gesetze im Internet – § 291 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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