Der Begriff "Wahlarzt" bezeichnet im Krankenhausbereich einen Arzt, in der Regel den Chefarzt oder einen Oberarzt mit entsprechender Ermächtigung, der von GKV-Patienten gegen Zusatzzahlung als persönlicher Behandler gewählt werden kann. Diese wahlärztliche Vereinbarung ist in §17 Abs. 3 KHEntgG geregelt und berechtigt zum gesonderten Liquidationsrecht nach GOÄ.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlärztliche Vereinbarung muss schriftlich vor der Aufnahme abgeschlossen werden
  • GKV übernimmt keine Mehrkosten; Patient oder seine Zusatzversicherung muss zahlen
  • Der Wahlarzt muss selbst tätig werden; Delegierung auf Vertreter nur unter eingeschränkten Bedingungen

Wahlarzt (GKV) im Kontext der Arztpraxis

Im stationären Bereich eröffnet die Möglichkeit zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen Chefärzten und ermächtigten Oberärzten eine bedeutende Einnahmequelle außerhalb des DRG-basierten Vergütungssystems. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ, wobei der Liquidationserlös direkt dem Arzt oder in bestimmten Modellen dem Krankenhaus zufließt.

GKV-Patienten, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, benötigen eine private Zusatzversicherung oder müssen die Kosten selbst tragen. PKV-Versicherte und gesetzlich versicherte Patienten mit Wahlarzt-Zusatzversicherung haben in der Regel Anspruch auf Chefarztbehandlung. Für den Arzt entsteht eine besondere Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung.

Aus haftungsrechtlicher Sicht trägt der Wahlarzt für seine persönlich erbrachten Leistungen die volle Verantwortung. Die Liquidationsrechte sind mit einer entsprechenden Berufshaftpflicht abzudecken.

Was Ärzte wissen müssen

Chefärzte mit Liquidationsrecht sollten ihren Versicherungsschutz auf die spezifischen Risiken der wahlärztlichen Tätigkeit ausrichten. Ärzteversichert berät zu Berufshaftpflichtlösungen, die wahlärztliche Leistungen ausdrücklich einschließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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