Wahlleistungen sind Krankenhausleistungen, die über den allgemeinen Versorgungsstandard der GKV hinausgehen und vom Patienten zusätzlich vereinbart und bezahlt werden. Typische Wahlleistungen sind die Unterbringung im Einzel- oder Zweibettzimmer sowie die Behandlung durch den Chefarzt oder einen anderen leitenden Arzt. Privatpatienten und Kassenpatienten mit einer entsprechenden Zusatzversicherung können diese Leistungen in Anspruch nehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlleistungen Unterkunft und ärztliche Wahlleistung sind die häufigsten Formen
  • Gesetzliche Grundlage: § 17 KHEntgG und § 22 BPflV
  • Für die Inanspruchnahme ist eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung erforderlich

Wahlleistung (Privat/Kasse) im Kontext der Arztpraxis

Die Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der liquidationsberechtigte Arzt, in der Regel der Chefarzt, rechnet seine Leistungen direkt mit dem Patienten oder der privaten Krankenversicherung ab. Dieses Liquidationsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Chefarztvertrags und kann erhebliche Einnahmen generieren.

Für Kassenpatienten sind Wahlleistungen nur zugänglich, wenn sie eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen haben, die diese Kosten trägt. Viele GKV-Mitglieder ergänzen ihren Schutz daher mit einer Krankenhaus-Zusatzversicherung. Diese deckt in der Regel Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer und manchmal auch die Einzelzimmerunterbringung ab.

Für Ärzte, die wahlärztliche Leistungen erbringen, ist eine ausreichende Berufshaftpflicht unerlässlich. Die besondere Arztbeziehung aus der Wahlleistungsvereinbarung begründet eine erhöhte Haftung, da der Patient sich bewusst und persönlich für diesen Arzt entschieden hat. Fehler bei wahlärztlichen Leistungen werden daher häufiger gerichtlich verfolgt als Fehler bei der allgemeinen ärztlichen Versorgung.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert unterstützt Klinikärzte dabei, ihren Haftpflichtschutz für wahlärztliche Tätigkeiten korrekt abzusichern und das Liquidationsrecht versicherungsrechtlich korrekt einzuschließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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