Eine Wahlleistungsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Krankenhaus und einem Patienten, in dem der Patient gegen gesonderte Vergütung Zusatzleistungen bucht, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Typische Wahlleistungen sind die ärztliche Wahlleistung (Chefarztbehandlung) und die Unterkunftswahlleistung (Einzel- oder Zweibettzimmer). Rechtsgrundlage ist § 17 KHEntgG.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte in leitenden Positionen (Chefärzte, Abteilungsleiter) ist die Wahlleistungsvereinbarung der Kern des ärztlichen Liquidationsrechts: Sie berechtigt den liquidationsberechtigten Arzt, Privatpatienten persönlich zu behandeln und die Leistungen nach GOÄ direkt oder über das Krankenhaus abzurechnen. Die Wahlleistungsvereinbarung muss vor der Aufnahme schriftlich geschlossen werden; nachträglich ist sie unwirksam. Als PKV-Versicherte profitieren Ärzte ihrerseits von der Wahlleistungsvereinbarung, da gute PKV-Tarife die Kosten für Chefarztbehandlung und Einbettzimmer übernehmen. Wichtig: Die ärztliche Wahlleistung berechtigt nur zur Behandlung durch den namentlich benannten Arzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter; ein Wechsel des behandelnden Arztes kann die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam machen. Ärzteversichert empfiehlt PKV-Versicherten, beim Krankenhausaufenthalt darauf zu achten, dass die Wahlleistungsvereinbarung korrekt vor Aufnahme unterzeichnet wird.

Abgrenzung

Die Wahlleistungsvereinbarung ist von der allgemeinen Krankenhauspflegeleistung (die für alle Patienten gleich ist) zu unterscheiden. Sie unterscheidet sich auch von einer IGeL-Vereinbarung in der Arztpraxis, die ambulante Privatleistungen betrifft.

Beispiel

Ein PKV-versicherter Arzt wird stationär aufgenommen und unterzeichnet vor der Aufnahme eine Wahlleistungsvereinbarung für Chefarztbehandlung und Einbettzimmer. Der Chefarzt berechnet die Behandlung nach GOÄ mit 2,3-fachem Steigerungssatz; die PKV erstattet die Kosten vollständig gemäß Tarifbedingungen.

Quellen

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