Die Wahlleistungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Krankenhaus und einem Patienten über die Erbringung von Zusatzleistungen, die über die reguläre Krankenhausversorgung hinausgehen. Nach Paragraf 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) müssen Wahlleistungen schriftlich vor der Erbringung vereinbart werden. Typische Wahlleistungen sind wahlärztliche Behandlung durch leitende Ärzte und Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer.

Bedeutung für Ärzte

Für Krankenhausärzte mit Liquidationsrecht ist die Wahlleistungsvereinbarung die rechtliche Grundlage für die private Abrechnung ihrer ärztlichen Leistungen nach GOÄ. Ohne wirksame schriftliche Vereinbarung kann keine wahlärztliche Leistung in Rechnung gestellt werden. Formfehler oder fehlende Vorabinformation über die Kosten können Forderungen unwirksam machen und zu Rückforderungen führen.

Praxishinweise

Ärzte sollten sicherstellen, dass die Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn korrekt und vollständig unterzeichnet wurde. Muster und Hinweise bieten die Ärztekammern und das Krankenhaus selbst. Für Fragen zur GOÄ-Abrechnung und zur Absicherung bei Honorarstreitigkeiten steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →