Der Wahltarif Ambulanz ist ein freiwilliger Zusatztarif gesetzlicher Krankenkassen, der GKV-Versicherten gegen einen Aufpreis erweiterte ambulante Leistungen ermöglicht, darunter den direkten Zugang zu Fachärzten ohne Überweisung, kürzere Wartezeiten oder die Behandlung durch Spezialisten in bestimmten Einrichtungen. Rechtsgrundlage bildet §53 SGB V, der Krankenkassen zur Einführung von Wahltarifen ermächtigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Wahltarife nach §53 SGB V sind freiwillig und ergänzen den Standardleistungskatalog der GKV
- Versicherte zahlen einen Zusatzbeitrag und erhalten dafür Mehrleistungen im ambulanten Bereich
- Kassen müssen Wahltarife kostendeckend kalkulieren und dürfen keine Quersubventionierung vornehmen
Wahltarif Ambulanz (GKV) im Kontext der Arztpraxis
Für Arztpraxen können GKV-Wahltarife im ambulanten Bereich relevant sein, wenn sie Verträge mit bestimmten Krankenkassen im Rahmen der Selektivverträge nach §73b oder §140a SGB V abschließen. Diese Selektivverträge ermöglichen Praxen eine von der Regelversorgung abweichende Vergütung, sofern sie besondere Anforderungen an Qualität und Koordination erfüllen.
Im Bereich der hausärztlichen Versorgung gibt es Wahltarife, bei denen Versicherte sich verpflichten, ihren Hausarzt als erste Anlaufstelle zu nutzen und nur mit Überweisung zu Fachärzten zu gehen. Im Gegenzug erhalten sie eine Beitragsermäßigung oder Bonusleistungen. Für teilnehmende Hausärzte kann dies eine stabilere Patientenbindung bedeuten.
Aus Ärztesicht bieten Verträge in Verbindung mit Wahltarifen die Chance auf eine leistungsgerechtere Vergütung außerhalb des engen RLV-Rahmens der Regelversorgung. Gleichzeitig sind die Dokumentations- und Qualitätssicherungsanforderungen in der Regel höher als im Kollektivvertrag.
Was Ärzte wissen müssen
Die Teilnahme an Selektivverträgen und Wahltarifmodellen der GKV sollte sorgfältig geprüft werden, da besondere vertragliche Pflichten entstehen können. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen der allgemeinen Praxisabsicherung auch Haftungsrisiken aus Selektivvertragskonstellationen zu berücksichtigen.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Wahltarife
- Gesetze im Internet – §53 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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