Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung sind optionale Zusatzleistungen, die einzelne Krankenkassen ihren Mitgliedern auf freiwilliger Basis anbieten. Gesetzliche Grundlage ist § 53 SGB V. Zu den häufigsten Wahltarifen gehören Selbstbehaltstarife, Kostenerstattungstarife, Krankengeldtarife, Arzneimitteltarife und Tarife für besondere Versorgungsformen wie Hausarztmodelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Optionale Zusatzleistungen einzelner GKV nach § 53 SGB V
- Bindungsfrist nach Wahltarifabschluss in der Regel drei Jahre
- Selbstbehalttarife bieten Prämienrückerstattung bei schadensfreiem Jahr
Wahltarif (GKV) im Kontext der Arztpraxis
Wahltarife sind ein Instrument der GKV, um Versicherten mehr individuelle Wahlmöglichkeiten zu bieten und mit privaten Krankenversicherungen zu konkurrieren. Für Ärzte als Vertragsärzte entstehen durch Wahltarife neue Patientengruppen mit erweiterten Anforderungen. Patienten mit Kostenerstattungstarif können zum Beispiel privatärztliche Leistungen direkt bezahlen und erhalten diese von der Krankenkasse erstattet.
Der Hausarzttarif ist ein verbreiteter Wahltarif, bei dem sich Patienten verpflichten, bei medizinischen Problemen zunächst ihren Hausarzt zu konsultieren und Facharztüberweisungen durch diesen zu erhalten. Für Hausärzte kann dies eine stärkere Patientenbindung bedeuten. Facharztpraxen müssen sich auf eine erhöhte Überweisungsrate einstellen, wenn ihre Klientel mehrheitlich Hausarzttarife abgeschlossen hat.
Für Ärzte selbst sind GKV-Wahltarife in der Regel weniger relevant, da die meisten niedergelassenen Ärzte und viele Klinikärzte privatversichert sind. Als Praxisinhaber sollten sie jedoch wissen, welche Wahltarife ihre Kassenpatienten nutzen, da dies Auswirkungen auf Überweisungsverhalten und Abrechnungsmöglichkeiten haben kann.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert informiert Ärzte über die verschiedenen Krankenversicherungsmodelle, die für ihre Patienten und ihr Praxisumfeld relevant sind, und erklärt, wie sich diese auf den Praxisalltag auswirken.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Wahltarife nach § 53 SGB V
- Gesetze im Internet – § 53 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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