Der Wahltarif Krankenhaus ist ein optionaler Zusatztarif gesetzlicher Krankenkassen, mit dem GKV-Versicherte ihren Krankenhausschutz erweitern können. Typische Leistungen sind die Chefarztbehandlung, das Einzel- oder Zweibettzimmer sowie in manchen Tarifen die freie Krankenhauswahl. Für Arztpraxen sind diese Tarife relevant, weil sie beeinflussen, welche Patienten welche Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Optionaler GKV-Zusatztarif für erhöhte Krankenhausleistungen
  • Deckt Chefarztbehandlung und Komfortzimmer ähnlich wie private Krankenversicherung
  • Bindungsfristen von bis zu drei Jahren möglich

Wahltarif Krankenhaus (GKV) im Kontext der Arztpraxis

Wahltarife nach § 53 SGB V sind von Krankenkassen angebotene Zusatzleistungen, die GKV-Mitglieder freiwillig wählen können. Ein Krankenhaus-Wahltarif verbessert den Schutz im stationären Bereich, ohne dass ein Wechsel in die PKV nötig wäre. Für Krankenhausärzte mit Liquidationsrecht sind diese Patienten relevant, da sie wie Privatpatienten wahlärztliche Leistungen beanspruchen können.

Die rechtliche Grundlage für Wahltarife ist § 53 Abs. 4 und 5 SGB V. Die Bindungsfrist nach Abschluss eines Wahltarifs beträgt drei Jahre. Kündigt ein Mitglied die Krankenkasse innerhalb der Bindungsfrist, muss es die erhaltenen Leistungen anteilig zurückerstatten. GKV-Patienten mit Krankenhauswahltarif schließen zudem direkt eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus ab.

Für niedergelassene Ärzte ist das Thema Wahltarif vor allem bei Patientenanfragen nach dem besten Versicherungsschutz relevant. Ärzte, die ihre Patienten beraten, sollten die Unterschiede zwischen GKV-Wahltarifen und privaten Krankenversicherungen kennen und bei Bedarf an unabhängige Berater verweisen.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert informiert Ärzte und Praxisteams über die Unterschiede zwischen GKV-Wahltarifen und privaten Vollversicherungen, sodass Patientenanfragen kompetent beantwortet werden können.

Quellen und weiterführende Informationen

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