Die Waisenrente des Versorgungswerks ist eine Hinterbliebenenleistung, die ärztliche Versorgungswerke an die Kinder verstorbener Mitglieder auszahlen. Sie wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt; bei Schulausbildung oder Studium verlängert sich die Zahlung in den meisten Versorgungswerken bis zum 27. Lebensjahr.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit Kindern ist die Waisenrente des Versorgungswerks ein wichtiger Baustein der Hinterbliebenenabsicherung, ergänzt aber in der Regel nicht den vollständigen Versorgungsbedarf. Die Höhe der Waisenrente variiert je nach Versorgungswerk erheblich: Sie beträgt typischerweise 10 bis 20 % der Vollrente des verstorbenen Mitglieds. Bei einem jungen Arzt mit noch geringen Anwartschaften kann die Waisenrente sehr niedrig ausfallen, weshalb eine ergänzende Risikolebensversicherung mit ausreichend hoher Versicherungssumme für Ärzte mit unterhaltspflichtigen Kindern unverzichtbar ist. Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) erhalten meist die doppelte Waisenrente. Die Leistungen werden aus der laufenden Rentenentwicklung des jeweiligen Versorgungswerks berechnet und können variieren. Ärzteversichert empfiehlt Ärzte mit Kindern, die Waisenrentenleistung des Versorgungswerks in der jährlichen Rentenauskunft zu prüfen und bei Bedarf durch eine Risikolebensversicherung zu ergänzen.
Abgrenzung
Die Waisenrente des Versorgungswerks unterscheidet sich von der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die für nicht befreite Arbeitnehmer gilt. Sie ist auch von der Witwen- und Witwerrente zu trennen, die an den überlebenden Ehepartner gezahlt wird.
Beispiel
Ein Arzt stirbt mit 38 Jahren und hinterlässt zwei Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren. Das Versorgungswerk zahlt jedem Kind eine Waisenrente von monatlich 280 Euro bis zur Volljährigkeit. Da der Arzt noch geringe Anwartschaften aufgebaut hatte, reicht die Waisenrente nicht aus; die Risikolebensversicherung des Arztes zahlt zusätzlich eine Kapitalsumme.
Quellen
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