Die Wartezeit beim Krankentagegeld bezeichnet den Zeitraum zwischen Abschluss des Versicherungsvertrags und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Erkrankungen, die während der Wartezeit eintreten oder bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, sind in der Regel von der Leistung ausgeschlossen. Bei privaten Krankentagegeldversicherungen beträgt die Wartezeit üblicherweise drei Monate.
Das Wichtigste in Kürze
- Übliche Wartezeit in der PKV: drei Monate nach Vertragsabschluss
- Erkrankungen während der Wartezeit sind oft von Leistungen ausgeschlossen
- Vorerkrankungen müssen bei Antragstellung vollständig angegeben werden
Wartezeit (Krankentagegeld) im Kontext der Arztpraxis
Für niedergelassene Ärzte ist das Krankentagegeld die wichtigste Einkommensabsicherung im Krankheitsfall, da sie keine Lohnfortzahlung durch einen Arbeitgeber erhalten. Die Wartezeit stellt sicher, dass Versicherungen nicht unmittelbar vor einer bekannten Erkrankung oder einem geplanten Eingriff abgeschlossen werden. Ärzte sollten daher frühzeitig und in gesunden Zeiten einen Krankentagegeldvertrag abschließen.
In der Praxis gilt: Erkrankungen, die innerhalb der Wartezeit auftreten, sind nicht versichert. Erkrankungen aus der Zeit vor Vertragsabschluss, die bei Antragstellung angegeben wurden, können mit einem Risikoausschluss oder Risikozuschlag belegt werden. Nicht angegebene Vorerkrankungen können zur nachträglichen Anfechtung des Vertrags wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung führen.
Die Höhe des Krankentagegeldes sollte so gewählt werden, dass laufende Praxiskosten wie Miete, Personalkosten und Kreditraten auch im längeren Krankheitsfall gedeckt sind. Empfohlen wird ein Krankentagegeld, das mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate entspricht. Die Karenzzeit, also der Zeitraum zwischen Erkrankung und Beginn der Leistung, sollte auf die vorhandenen Rücklagen abgestimmt sein.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert analysiert für jeden Mediziner die passende Krankentagegeldlösung inklusive optimaler Wartezeit und Karenzzeit und stellt sicher, dass keine Lücken in der Einkommensabsicherung entstehen.
Quellen und weiterführende Informationen
- PKV-Verband – Krankentagegeld
- Gesetze im Internet – § 192 VVG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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