Die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet die Mindestanzahl an Versicherungsmonaten, die ein Versicherter erfüllt haben muss, um Anspruch auf bestimmte Rentenleistungen zu erhalten. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre und ist Voraussetzung für die Altersrente. Für bestimmte vorzeitige Altersrenten gelten längere Wartezeiten von 35 oder 45 Jahren. Auf die Wartezeit angerechnet werden Beitrags-, Kindererziehungs- und bestimmte Anrechnungszeiten.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die einen Teil ihrer Berufszeit als Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, bevor sie sich niederließen und in ein Versorgungswerk wechselten, ist die Frage relevant, ob die Wartezeit für eine Rente aus der DRV erfüllt ist. Sind weniger als fünf Jahre in der DRV versichert, verfallen die Anwartschaften nicht, sondern können auf Antrag erstattet oder bei Erreichen der Wartezeit rentenwirksam werden.
Praxishinweise
Ärzte sollten ihren DRV-Kontostand abfragen und prüfen, ob sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben. Fehlende Monate können unter Umständen durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden. Für eine umfassende Rentenplanung steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- SGB VI § 50: Wartzeiten
- Deutsche Rentenversicherung: Wartezeiten erklärt
- Bundesärztekammer: Versorgungswerk und DRV
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