Das Wegegeld nach Paragraf 8 GOÄ ist eine gesondert abrechenbare Vergütung für ärztliche Besuche beim Patienten außerhalb der Praxis. Es wird nach der zurückgelegten Entfernung in Kilometer gestaffelt und deckt die Reisekosten des Arztes ab. Für Entfernungen bis zwei Kilometer beträgt das Wegegeld einen festen Pauschalbetrag, darüber hinaus wird ein kilometerbezogener Satz berechnet.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte, die Hausbesuche, Besuche in Pflegeheimen oder außerhalb der Praxis erbrachte Leistungen abrechnen, ist das Wegegeld ein wichtiger Bestandteil der Gesamtvergütung. Es wird zusätzlich zur eigentlichen ärztlichen Leistungsziffer abgerechnet und muss auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Für Kassenpatienten gelten ähnliche Regelungen nach EBM.
Praxishinweise
Ärzte sollten Wegegeld und Besuchszuschlag korrekt und vollständig in der Abrechnung berücksichtigen, da diese Positionen häufig vergessen oder zu niedrig angesetzt werden. Die Dokumentation der tatsächlich gefahrenen Strecke empfiehlt sich bei Rechnungsprüfungen. Für Beratung zu GOÄ-Abrechnungsfragen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner bereit.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →