Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) schränkt die Werbung von Ärzten mit konkreten Behandlungsergebnissen und Patientenerfahrungen im Bereich der Publikumswerbung erheblich ein. Paragraf 11 HWG verbietet unter anderem Werbung mit Krankheitsberichten, Dankschreiben oder Hinweisen auf den Nutzen einer Therapie, die geeignet sind, beim Verbraucher unrealistische Erwartungen zu wecken. Ausnahmen gelten für Fachinformationen an Ärzte und medizinisches Fachpersonal.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die aktiv Marketing betreiben, ist die HWG-konforme Gestaltung von Webseiten, Social-Media-Auftritten und Praxisbroschüren eine rechtliche Notwendigkeit. Patientenbewertungen auf Google oder Jameda unterliegen nicht direkt dem HWG, jedoch dürfen solche Bewertungen nicht aktiv hervorgehoben oder in der Praxiswerbung instrumentalisiert werden. Verstöße gegen das HWG können Abmahnungen von Wettbewerbern oder standesrechtliche Konsequenzen haben.

Praxishinweise

Ärzte sollten ihre Marketingmaterialien und Online-Präsenz regelmäßig auf HWG-Konformität prüfen und bei Unsicherheiten juristische Beratung einholen. Eine rechtssichere Gestaltung zahlt sich langfristig aus. Für Fragen zur rechtlichen Absicherung der Praxis steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

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