Werkstudenten sind Studierende, die neben ihrem Vollzeitstudium einer Beschäftigung nachgehen. Im Sozialversicherungsrecht genießen sie den sogenannten Werkstudentenprivileg, das bedeutet, sie sind trotz ihrer Beschäftigung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, wenn ihre Arbeitszeit 20 Wochenstunden nicht übersteigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Werkstudenten sind versicherungsfrei in KV, PV und ALV bei maximal 20 Wochenstunden
- Rentenversicherungspflicht besteht weiterhin, auch für Werkstudenten
- Das Werkstudentenprivileg gilt nur während des ordentlichen Studiums und bis zum Studienende
Werkstudent (SV) im Kontext der Arztpraxis
Arztpraxen beschäftigen häufig Studierende der Medizin oder medizinnaher Fächer als Werkstudenten, zum Beispiel für Praxisorganisation, Forschungsassistenz oder Patientenakquise. Als Arbeitgeber müssen Praxisinhaber das Werkstudentenprivileg korrekt anwenden: Nur wenn tatsächlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird und der Student immatrikuliert ist, entfallen die vollen Sozialversicherungsbeiträge.
Überschreitet die Arbeitszeit während des Semesters dauerhaft 20 Wochenstunden, entfällt das Werkstudentenprivileg. In den Semesterferien kann die Stundengrenze überschritten werden, ohne das Privileg zu verlieren, wenn die Tätigkeit auf maximal 26 Wochen im Jahr beschränkt bleibt.
Die Rentenversicherungspflicht bleibt für Werkstudenten unabhängig von der Stundenzahl bestehen. Arbeitgeber müssen daher stets den Rentenversicherungsbeitrag abführen.
Was Ärzte wissen müssen
Wer Werkstudenten beschäftigt, sollte die Sozialversicherungsregeln genau prüfen. Ärzteversichert empfiehlt, bei unklaren Beschäftigungsverhältnissen eine Statusprüfung durch den Steuerberater oder die Krankenkasse durchzuführen.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Werkstudenten
- Gesetze im Internet – §6 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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