Wettbewerbsrecht (Praxis) bezeichnet die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die für niedergelassene Arztpraxen im Bereich des Wettbewerbs gelten. Relevant sind insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die berufsrechtlichen Vorgaben der Ärztekammern, die zusammen den Rahmen für zulässige und unzulässige Marketingmaßnahmen abstecken.

Bedeutung für Ärzte

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden oder Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt werden. Typische Fallstricke: irreführende Angaben zu Qualifikationen oder Spezialisierungen auf der Website, unzulässige Werbung mit Patientenaussagen, Rabattaktionen für Behandlungen ohne rechtliche Grundlage sowie das Anwerben von Patienten einer anderen Praxis bei Kooperationen. Abmahnkosten inklusive Anwaltsgebühren belaufen sich oft auf 1.500 bis 5.000 Euro pro Fall. Eine Rechtsschutzversicherung und klare Marketing-Compliance schützen davor.

Abgrenzung

Wettbewerbsrecht ist weiter gefasst als das HWG, das sich nur auf heilmittelbezogene Werbung beschränkt. Das UWG betrifft alle geschäftlichen Handlungen einer Praxis im Markt. Berufsrechtliche Werbeverbote der Ärztekammer sind eigenständige Regelungen, die parallel zum Wettbewerbsrecht gelten und von der Kammer durchgesetzt werden, während das UWG durch Zivilgerichte angewendet wird.

Beispiel

Eine Gemeinschaftspraxis wirbt in einer Lokalzeitung damit, sie sei „die günstigste Zahnarztpraxis der Stadt". Dieser Vergleich ist wettbewerbswidrig (§ 6 UWG), wenn er nicht durch aktuelle Preisvergleiche belegbar ist. Ein Konkurrent mahnt ab; die Praxis zahlt 2.800 Euro Anwalts- und Gerichtskosten und unterlässt die Werbung.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine spezialisierte Rechtsschutzversicherung Arztpraxen bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen schützt.

Quellen

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