Das Wettbewerbsrecht für Arztpraxen umfasst das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie berufsrechtliche Werbevorschriften der Musterberufsordnung und des Heilmittelwerbegesetzes. Seit der zunehmenden Liberalisierung der ärztlichen Werberestriktionen in den 2000er-Jahren ist ärztliche Werbung grundsätzlich erlaubt, solange sie sachlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend ist. Verboten bleiben anpreisende Werbung, falsche Behauptungen über Behandlungsergebnisse und gezielte Patientenabwerbung.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber mit eigenem Marketingauftritt ist die Kenntnis wettbewerbsrechtlicher Grenzen essenziell. Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände können bei Verstößen Abmahnungen aussprechen und Unterlassung sowie Schadensersatz fordern. Typische Konfliktfelder sind Titelführung, Spezialisierungsbezeichnungen ohne entsprechende Qualifikation und irreführende Aussagen zur Behandlungsqualität.

Praxishinweise

Ärzte sollten ihre Praxiswebseite, Werbematerialien und Online-Profile regelmäßig auf wettbewerbsrechtliche Konformität prüfen. Bei Abmahnungen empfiehlt sich sofortige anwaltliche Beratung. Für den Schutz bei Rechtsstreitigkeiten steht Ärzteversichert als Ansprechpartner bereit.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

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