Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Klausel im Arbeitsvertrag oder Chefarztvertrag, die dem Arzt nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum und in einem definierten räumlichen Bereich untersagt, in konkurrierender Weise tätig zu werden, beispielsweise eine eigene Praxis in unmittelbarer Nähe zu eröffnen oder zu einem direkten Konkurrenten zu wechseln.

Bedeutung für Ärzte

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in der Medizin, insbesondere bei Chefärzten und angestellten Praxisärzten, nicht ungewöhnlich. Ihre Wirksamkeit hängt von strengen rechtlichen Voraussetzungen ab: Nach §§ 74 ff. HGB muss der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen Monatsgehalts zahlen. Fehlt diese Entschädigung oder übersteigt das Verbot zwei Jahre, ist es in der Regel unverbindlich. Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot kann der Arzt entweder ignorieren oder die Entschädigung verlangen.

Abgrenzung

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist vom vertraglichen Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden, das ohne Entschädigungspflicht vereinbart werden kann. Auch das Wettbewerbsverbot bei einer Praxisübergabe folgt anderen Regeln, da es sich dort um einen kaufrechtlichen Schutz des Praxiskäufers handelt, nicht um ein arbeitsrechtliches Instrument.

Beispiel

Ein Oberarzt verlässt eine große orthopädische Klinik in München. Sein Vertrag enthält ein zweijähriges Wettbewerbsverbot für einen Radius von 20 km. Da keine Karenzentschädigung vereinbart wurde, ist das Verbot nach § 74a HGB unverbindlich. Er eröffnet sechs Monate später eine eigene Praxis im gleichen Stadtbezirk, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Arbeitsverträge mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen zu lassen.

Quellen

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