Das Wettbewerbsverbot bei der Praxisübergabe ist eine kaufvertragliche Klausel, durch die der abgebende Arzt (Verkäufer) sich verpflichtet, für eine bestimmte Zeit und in einem definierten räumlichen Umfeld keine konkurrierende Praxis zu eröffnen oder in einer solchen tätig zu werden. Es sichert den immateriellen Wert (Goodwill) des Praxiskaufs für den Nachfolger.
Bedeutung für Ärzte
Für den Praxiskäufer ist das Wettbewerbsverbot ein wesentlicher Vertragsbestandteil: Ohne es könnte der Verkäufer nach kurzer Zeit eine neue Praxis nebenan eröffnen und seinen Patientenstamm dorthin mitnehmen, womit der erworbene Goodwill wertlos würde. Üblich sind Verbotslaufzeiten von zwei bis fünf Jahren und ein räumlicher Radius von 5 bis 20 km. Für den Verkäufer ist eine zu weit gefasste Klausel nachteilig, wenn er im Ruhestand gelegentlich Vertretungsdienste übernehmen möchte. Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich und klar formuliert sein, um durchgesetzt werden zu können.
Abgrenzung
Das Wettbewerbsverbot bei der Praxisübergabe ist kaufrechtlicher Natur und unterscheidet sich vom arbeitsrechtlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, für das eine Karenzentschädigung Pflicht ist. Beim Praxisverkauf ist keine gesonderte Entschädigung erforderlich, da das Wettbewerbsverbot als Teil des Kaufpreises angesehen wird. Auch das kassenärztliche Verbot der Doppelzulassung ist davon zu trennen.
Beispiel
Ein Kardiologe verkauft seine Praxis für 420.000 Euro. Der Kaufvertrag enthält ein dreijähriges Wettbewerbsverbot in einem Radius von 15 km. Zwei Jahre später eröffnet der Verkäufer dennoch eine Privatpraxis in 12 km Entfernung. Der Käufer klagt auf Unterlassung und Schadensersatz; das Gericht gibt ihm recht und verhängt ein Ordnungsgeld.
Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Planung und Durchführung von Praxisübergaben und weist auf typische Vertragsrisiken hin, die versicherungsrechtlich relevant sein können.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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