Die Widerrufsbelehrung bei Online-Terminen ist eine gesetzliche Pflichtinformation, die Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen Dienstleistungsverträgen mitgeteilt werden muss. Bucht ein Patient über das Internet einen Arzttermin, könnte dies als Fernabsatzvertrag einzustufen sein, der dem 14-tägigen Widerrufsrecht nach § 312g BGB unterliegt. Die rechtliche Einordnung ist in der Praxis umstritten.
Das Wichtigste in Kürze
- Fernabsatzrecht könnte bei Online-Terminbuchung anwendbar sein
- Widerrufsrecht nach § 312g BGB: 14 Tage ab Vertragsschluss
- Ausnahmen für Dienstleistungen, die mit Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen
Widerrufsbelehrung (Online-Termin) im Kontext der Arztpraxis
Die Frage, ob die Online-Terminbuchung beim Arzt dem Fernabsatzrecht unterliegt, ist juristisch nicht abschließend geklärt. Arzttermine sind Dienstleistungsverträge, die im Fernabsatz gebucht werden. Nach § 312b BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Die Behandlung selbst findet jedoch nicht im Fernabsatz statt.
Die Ausnahmeregelung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für Dienstleistungen im Freizeitbereich, die zu einem bestimmten Termin erbracht werden sollen, könnte auf Arzttermine anwendbar sein, ist jedoch nicht eindeutig. Praxen, die zur Sicherheit eine Widerrufsbelehrung nutzen, sollten diese klar und verständlich auf ihrer Terminbuchungsseite platzieren und können das Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Patient ausdrücklich zustimmt, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.
Für die Praxis empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt, der die konkrete Terminbuchungsgestaltung bewertet. Fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrungen können von Wettbewerbern abgemahnt werden. Eine Rechtsschutzversicherung sichert solche Abmahnrisiken ab.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, ihre Online-Präsenz und Terminbuchungssysteme regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen und eine Rechtsschutzversicherung mit Internetrecht-Baustein zu nutzen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Arztrecht und Fernabsatz
- Gesetze im Internet – § 312g BGB Widerrufsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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