Der Widerspruch gegen eine Abrechnung bezeichnet das formale Rechtsmittel, mit dem ein Vertragsarzt gegen Kürzungs- oder Rückforderungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgeht. Er ist Teil des Verwaltungsrechtswegs und der erste Schritt vor einer Klage vor dem Sozialgericht.
Das Wichtigste in Kürze
- Widersprüche gegen KV-Bescheide müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden
- Der Widerspruch muss schriftlich und begründet erfolgen
- Hilft der Widerspruch nicht ab, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden
Widerspruch Abrechnung im Kontext der Arztpraxis
Kassenärztliche Vereinigungen prüfen Quartalsabrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Plausibilität. Stellt die KV Auffälligkeiten fest, kann sie Leistungen kürzen oder Honorar zurückfordern. Gegen solche Bescheide steht dem Arzt gemäß §78 SGG der Widerspruch zu. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids.
Ein Widerspruch sollte gut begründet und mit Dokumenten belegt werden. Typische Ansatzpunkte sind fehlerhafte Zuordnung von Behandlungszeiten, unzutreffende Plausibilitätskriterien oder sachlich unrichtige Kürzungsgrundlagen. Viele KVen haben eigene Widerspruchsstellen, die den Bescheid nochmals prüfen.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht. Ärzte sollten beachten, dass auch hier Fristen gelten und anwaltliche Vertretung ratsam ist. Rechtsschutzversicherungen für Ärzte können diese Kosten abdecken.
Was Ärzte wissen müssen
Abrechnungskonflikte mit der KV sind häufig und rechtlich komplex. Ärzteversichert empfiehlt, frühzeitig einen spezialisierten Fachanwalt einzuschalten und den Versicherungsschutz über eine ärztliche Rechtsschutzversicherung sicherzustellen.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Abrechnung und Vergütung
- Gesetze im Internet – §78 SGG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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