Die Wirkstoffverordnung ist eine Form der ärztlichen Arzneimittelverordnung, bei der anstelle eines bestimmten Markennamens nur der Wirkstoff (Internationale Freiname, INN) auf dem Rezept angegeben wird. Der Apotheker wählt dann ein geeignetes Präparat aus den verfügbaren Generika oder Originalpräparaten aus. Die Wirkstoffverordnung ist in Deutschland für GKV-Ärzte in bestimmten Bereichen verbindlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Verordnung nach Wirkstoff statt nach Handelspräparat
- Apotheke wählt das günstigste geeignete Präparat (aut-idem-Regelung)
- Pflicht zur Wirkstoffverordnung für bestimmte Arzneimittelgruppen nach §73 AMG
Wirkstoffverordnung im Kontext der Arztpraxis
Die Wirkstoffverordnung ist eng mit der aut-idem-Regelung verknüpft. Bei einer Wirkstoffverordnung substituiert die Apotheke automatisch mit dem günstigsten Präparat des Wirkstoffs, sofern kein Kreuz im aut-idem-Feld gesetzt wurde. Ärzte, die die Substitution ausschließen wollen, müssen dies aktiv auf dem Rezept vermerken und die medizinische Begründung dokumentieren.
Die GKV fördert die Wirkstoffverordnung als Instrument zur Kostendämpfung im Arzneimittelbereich. Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen bestimmen, welche Generika bevorzugt abgegeben werden. Ärzte haben in der Regel keinen Einfluss auf die konkrete Produktauswahl in der Apotheke, können aber bei begründeten medizinischen Gründen ein bestimmtes Präparat verpflichtend verordnen.
Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die Wirkstoffverordnung von Bedeutung. Ärzte, die übermäßig teure Originalpräparate verordnen, obwohl wirkstoffgleiche Generika verfügbar sind, können im Rahmen der Richtgrößenprüfung auffällig werden. Eine gute Kenntnis der verfügbaren Generika-Alternativen und eine dokumentierte Verordnungsstrategie schützen vor Regress-Forderungen.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert berät Ärzte zu Wirtschaftlichkeitsrisiken im Verordnungsbereich und empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die auch Verfahren wegen Wirtschaftlichkeitsregressen aus Arzneimittelverordnungen abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Wirkstoffverordnung und Arzneimittel
- Gesetze im Internet – § 73 AMG Arzneimittelverordnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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