Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein grundlegendes Prinzip des GKV-Rechts, verankert in §12 SGB V, und verpflichtet Ärzte, Krankenkassen und andere Leistungserbringer dazu, Leistungen nur insoweit zu erbringen und zu verordnen, als sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Es bildet die rechtliche Grundlage für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressforderungen gegenüber Ärzten.
Das Wichtigste in Kürze
- §12 SGB V verpflichtet alle GKV-Leistungserbringer zur Wirtschaftlichkeit
- Überschreitungen von Richt- und Durchschnittswerten bei Verordnungen können zu Regressforderungen führen
- Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt durch Prüfungsausschüsse der KVen
Wirtschaftlichkeitsgebot (GKV) im Kontext der Arztpraxis
In der Praxis bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass Ärzte bei Verordnungen von Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln auf einen wirtschaftlichen Umgang mit den GKV-Ressourcen achten müssen. Die KVen legen jährlich Richtgrößen fest, an denen das Verordnungsverhalten der Ärzte gemessen wird. Überschreitet ein Arzt die Richtgrößen ohne begründbare Ausnahmen, kann er zu einem Regressverfahren eingeladen werden.
Wirtschaftlichkeitsprüfungen können in verschiedenen Formen durchgeführt werden: als statistische Vergleichsprüfung (Vergleich mit Fachgruppe), als Einzelfallprüfung oder als Prüfung nach Durchschnittswerten. Besonders kritisch sind Überschreitungen bei teuren Arzneimitteln, Physiotherapieverordnungen und Krankentransporten. Regressforderungen können sich auf erhebliche fünfstellige oder sogar sechsstellige Beträge belaufen.
Ärzte haben das Recht, vor dem Prüfungsausschuss Stellung zu nehmen und die medizinische Notwendigkeit ihrer Verordnungen zu begründen. Praxisbesonderheiten, also ein überdurchschnittlich krankes Patientenklientel, können als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, wenn sie ausreichend dokumentiert sind.
Was Ärzte wissen müssen
Das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und eines daraus resultierenden Regresses ist ein reales wirtschaftliches Risiko für niedergelassene Ärzte. Ärzteversichert empfiehlt, zu prüfen, ob der bestehende Rechtsschutz auch Widerspruchsverfahren gegen Regressforderungen der KV abdeckt und falls nicht, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Gesetze im Internet – §12 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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