Eine wissenschaftliche Nebentätigkeit bezeichnet die nebenberufliche Ausübung von Forschungs-, Lehr- oder Gutachtertätigkeiten durch einen Arzt neben seinem Hauptberuf als angestellter oder niedergelassener Mediziner. Sie umfasst beispielsweise die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Hochschule, die Durchführung klinischer Studien, die Erstellung medizinischer Gutachten oder die Arbeit als wissenschaftlicher Berater für die Pharmaindustrie.

Bedeutung für Ärzte

Wissenschaftliche Nebentätigkeiten sind für viele Ärzte ein wichtiger Karriere- und Einkommensbaustein. Angestellte Ärzte benötigen in der Regel die Genehmigung ihres Arbeitgebers; Verträge von Universitätskliniken enthalten oft explizite Regelungen dazu. Einnahmen aus wissenschaftlichen Nebentätigkeiten sind als selbstständige Einkünfte steuerpflichtig und können den Progressionsvorbehalt beeinflussen. Für Gutachtertätigkeiten kann eine eigene Berufshaftpflicht für Gutachter notwendig sein, wenn die Tätigkeit nicht von der Hauptpolice gedeckt ist.

Abgrenzung

Die wissenschaftliche Nebentätigkeit ist von der ärztlichen Nebentätigkeit (z. B. Vertretungsdienste oder Notarztdienste) zu unterscheiden, bei der Patientenbehandlung im Vordergrund steht. Auch die Industrietätigkeit als ärztlicher Berater ist zwar oft wissenschaftlicher Natur, unterliegt aber zusätzlich dem Antikorruptionsrecht im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB). Die reine Lehrtätigkeit ohne eigene Forschung ist ebenfalls eine Sonderform der Nebentätigkeit.

Beispiel

Ein Oberarzt an einem Universitätsklinikum hält als Lehrbeauftragter einer privaten Hochschule zwei Seminare pro Semester und erstellt jährlich drei medizinische Gutachten für Gerichte. Die Einnahmen von rund 12.000 Euro jährlich versteuert er als freiberufliche Einkünfte. Sein Arbeitgeber hat die Nebentätigkeiten genehmigt; für die Gutachtertätigkeit prüft er, ob seine Berufshaftpflicht Gutachterleistungen einschließt.

Ärzteversichert hilft Ärzten mit wissenschaftlichen Nebentätigkeiten dabei zu klären, welche Versicherungen für ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausreichend sind.

Quellen

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