Der Begriff Wohn-Riester bezeichnet die wohnungswirtschaftliche Verwendung von Riester-geförderten Altersvorsorgeguthaben. Seit 2008 können Riester-Sparer ihr angespartes Kapital aus einem Riester-Vertrag entnehmen, um selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren. Das entnommene Kapital muss nicht sofort zurückgezahlt werden, wird jedoch auf einem sogenannten Wohnförderkonto fiktiv angesammelt und im Rentenalter als Einkommen besteuert.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte in der Niederlassung oder mit gut verdienender Berufsausübung scheiden häufig als Riester-Sparer aus, weil die Förderbeträge im Verhältnis zum Einkommen gering sind. Für angestellte Ärzte, die pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, oder Ärzte in Weiterbildung kann Wohn-Riester jedoch eine sinnvolle Ergänzung sein: Die Zulagen (Grundzulage 175 Euro, Kinderzulagen bis zu 300 Euro pro Kind) wirken als direkter Kaufpreiszuschuss, wenn das Guthaben in eine selbst genutzte Immobilie fließt. Zudem ist der Sonderausgabenabzug bis zu 2.100 Euro jährlich nutzbar, was bei höherem Grenzsteuersatz zu einer spürbaren Steuerersparnis führen kann.
Praxishinweise
- Das entnommene Kapital wird auf dem Wohnförderkonto bis zum Rentenalter mit jährlich 2 % verzinst (fiktiv). Im Rentenalter erfolgt die Versteuerung als Leibrente oder als einmalige Tilgung mit 30 % Abschlag.
- Bei Verkauf oder Aufgabe der Selbstnutzung droht die Rückzahlungspflicht samt Zulagenverlust. Ärzte, die beruflich häufig umziehen, sollten das Risiko sorgfältig abwägen.
- Eine Kombination mit einem Annuitätendarlehen ist möglich: Das Riester-Guthaben tilgt die Restschuld des Darlehens (Eigenheim-Rente).
- Für Freiberufler ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht keine unmittelbare Fördervoraussetzung. Die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk reicht nicht aus.
Weiterführende Quellen:
- Bundesministerium der Finanzen: Riester-Rente
- Bundeszentrale für politische Bildung: Riester-Rente
- GDV: Private Altersvorsorge
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