Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche oder technische Anpassungen an Wohnräumen, die dazu beitragen, die selbstständige Lebensführung pflegebedürftiger Menschen zu erhalten oder zu fördern. Dazu zählen etwa Treppenlifte, bodengleiche Duschen, Türverbreiterungen, Haltegriffe und automatische Türöffner. Gemäß § 40 SGB XI können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 bei der Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme beantragen. Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, erhöht sich der Betrag auf bis zu 16.000 Euro.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte sind in zweifacher Hinsicht mit dem Thema konfrontiert: Als Behandelnde stellen sie Befundberichte aus, die eine MDK- oder Medizinische Dienst-Begutachtung unterstützen, und als Vermieter oder Eigentümer von Arztpraxen oder Wohnimmobilien prüfen sie Förder- und Umbaumöglichkeiten. Hausärzte und Geriater erkennen Pflegebedarf frühzeitig und können Patienten gezielt auf die Antragstellung bei der Pflegekasse hinweisen. Zudem gelten für Praxisräume barrierefreiheitsrelevante Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung.
Praxishinweise
- Für den Zuschuss der Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad erforderlich. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
- Umbaukosten an vermieteten Immobilien können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern ein Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung besteht.
- Das KfW-Programm 455-B fördert barrierereduzierende Maßnahmen auch ohne Pflegebedarf mit zinsgünstigen Krediten oder Investitionszuschüssen.
- Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten von Praxen ist Barrierefreiheit nach Landesbauordnung oft verpflichtend.
Weiterführende Quellen:
- BMG: Pflegebedürftigkeit und Pflegeleistungen
- KfW: Altersgerecht umbauen
- GKV-Spitzenverband: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
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