Die zahnärztliche Prophylaxe umfasst alle präventiven Maßnahmen zur Vermeidung von Karies, Parodontitis und anderen Zahnerkrankungen. Dazu zählen professionelle Zahnreinigung (PZR), Individualprophylaxe, Fluoridierung, Fissurenversiegelung sowie Beratungsleistungen zur häuslichen Mundhygiene. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Prophylaxeleistungen über den BEMA (Bewertungsmaßstab Zahnärzte) abgerechnet, Privatleistungen nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).
Bedeutung für Ärzte
Ärzte als GKV- oder PKV-Versicherte profitieren von guten Kenntnissen über Prophylaxe-Erstattungen, um sinnvolle Zahnzusatzversicherungen auszuwählen. Zudem kann ein guter Bonusheftnachweis (§ 55 SGB V) im Schadensfall die GKV-Erstattung für Zahnersatz erhöhen. Für Praxisinhaber mit Mitarbeitern ist Prophylaxe als betriebliche Gesundheitsförderung steuerlich relevant: Bis zu 600 Euro jährlich je Mitarbeiter für zahnärztliche Prophylaxe können steuerfrei gewährt werden.
Praxishinweise
- GKV-Versicherte haben Anspruch auf jährlich zwei Früherkennungsuntersuchungen (FU). Die professionelle Zahnreinigung ist als Kassenleistung nur eingeschränkt vorgesehen, PKV und Zahnzusatz erstatten häufig mehr.
- Das Bonusheft muss lückenlos geführt sein: Fehlende Einträge können die Festzuschüsse bei Zahnersatz erheblich reduzieren.
- Privatpatienten können die PZR nach GOZ Nr. 1000-1040 abrechnen lassen; die Erstattung durch PKV-Tarife variiert stark.
- Eine hochwertige Zahnzusatzversicherung übernimmt 80 bis 100 Prozent der Prophylaxekosten und ist für Ärzte ohne umfassende PKV-Zahnleistungen empfehlenswert.
Weiterführende Quellen:
- KZBV: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Bundeszahnärztekammer: Prophylaxe
- GDV: Zahnzusatzversicherungen im Überblick
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