Ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine zugelassene Einrichtung, in der Zahnärzte als angestellte Ärzte zahnärztliche Leistungen erbringen. Die Abrechnung zahnärztlicher MVZ erfolgt über die BEMA-Positionen für GKV-Patienten und über die GOZ für Privatpatienten. Gegenüber einer Einzelpraxis gibt es abrechnungsrechtliche Besonderheiten, insbesondere bei der Zuweisung von Leistungen zu einzelnen Behandlern.
Das Wichtigste in Kürze
- Abrechnung über BEMA (GKV) und GOZ (PKV) wie bei Einzelpraxis
- MVZ-Träger, nicht der angestellte Zahnarzt, ist Vertragspartner der KZV
- Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt auf Ebene des MVZ
Zahnarzt-MVZ (Abrechnung) im Kontext der Arztpraxis
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) schließt den Versorgungsvertrag mit dem MVZ-Träger ab, nicht mit den einzelnen angestellten Zahnärzten. Die Abrechnung der GKV-Leistungen erfolgt auf den Namen des MVZ, muss aber die erbringenden Behandler identifizieren. Wirtschaftlichkeitsprüfungen erfolgen auf Ebene des MVZ und können alle dort tätigen Zahnärzte betreffen.
Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen über die GOZ ist ebenfalls Aufgabe des MVZ-Trägers. Liquidationsrechte der angestellten Zahnärzte bestehen nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. In der Praxis rechnen MVZ häufig auf Rechnung des Trägers ab, und die angestellten Zahnärzte erhalten ein festes Gehalt, gegebenenfalls ergänzt durch Erfolgsbeteiligungen.
Für die Gründung eines zahnärztlichen MVZ gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Seit 2015 können auch Krankenhäuser und zahnärztliche Körperschaften MVZ gründen. Die zahnärztliche Kammer und die KZV des jeweiligen Bundeslandes sind die zuständigen Behörden für Zulassung und Überwachung.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert berät angestellte Zahnärzte und MVZ-Träger zu den spezifischen Versicherungsbedürfnissen von Zahnarzt-MVZ, insbesondere zu Berufshaftpflicht und Praxisausfallversicherung.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – MVZ-Regelungen im Überblick
- Gesetze im Internet – § 95 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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