Die Zahnsteinentfernung ist eine zahnärztliche Maßnahme zur Entfernung harter Beläge (Zahnstein) von den Zahnoberflächen, die durch Mineralisierung von Plaque entstehen. Sie ist Bestandteil der professionellen Zahnreinigung (PZR), einem umfassenden präventiven Leistungspaket, das zusätzlich die Entfernung weicher Beläge, Politur und Fluoridierung umfasst.
Das Wichtigste in Kürze
- Die einfache Zahnsteinentfernung ist nach BEMA-Nr. 107 als Kassenleistung abrechenbar
- Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist keine GKV-Regelleistung und wird nach GOÄ/BEMA-Analogpositionen als Privatleistung abgerechnet
- Zahnzusatzversicherungen übernehmen häufig bis zu 100 Prozent der PZR-Kosten
Zahnsteinentfernung (Professionelle Zahnreinigung) im Kontext der Arztpraxis
Für Zahnärzte ist die Unterscheidung zwischen der kassenärztlich abrechenbaren Zahnsteinentfernung und der umfassenden professionellen Zahnreinigung als Privatleistung praxisrelevant. Die einfache Zahnsteinentfernung nach BEMA-Nr. 107 umfasst nur die Entfernung supra- und subgingivaler harter Beläge und wird quartalsweise einmal von der GKV erstattet. Die PZR geht deutlich darüber hinaus und beinhaltet Prophylaxe- und Politurmaßnahmen, die über den GKV-Leistungskatalog hinausgehen.
Bei der Abrechnung der PZR nach GOÄ werden Analogpositionen oder spezifische Gebührenordnungsnummern herangezogen, da die PZR in der GOÄ nicht explizit aufgeführt ist. Für die korrekte Abrechnung empfiehlt sich die Orientierung an den Abrechnungsempfehlungen der Bundeszahnärztekammer. Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Kombination von BEMA- und GOÄ-Positionen bei Kassenpatienten.
Aus haftungsrechtlicher Sicht müssen Patienten vor der PZR umfassend aufgeklärt werden, insbesondere über die Kosten und die Eigenverantwortlichkeit als Privatleistung. Eine schriftliche Honorarvereinbarung ist bei individuell vereinbarten Steigerungssätzen nach GOÄ erforderlich.
Was Ärzte wissen müssen
Zahnärzte sollten bei der Abrechnung der PZR besonders auf die korrekte Trennung von Kassen- und Privatleistungen achten, um Abrechnungsfehler und Rückforderungen zu vermeiden. Ärzteversichert berät zu Berufshaftpflichtlösungen für Zahnärzte, die sowohl Behandlungs- als auch Abrechnungsrisiken abdecken.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundeszahnärztekammer – Abrechnung PZR
- KBV – BEMA-Abrechnungsinfo
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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