Zinsen auf Steuernachzahlungen fallen an, wenn Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer nicht rechtzeitig oder in ausreichender Höhe vorausgezahlt wurde. Gemäß § 233a AO beginnt die Verzinsung 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres. Der Zinssatz beträgt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (August 2021) angepasst 1,8 Prozent pro Jahr (statt früher 6 Prozent). Nachzahlungszinsen entstehen, wenn das Finanzamt im Steuerbescheid mehr festsetzt, als durch Vorauszahlungen und Steuereinbehalt gedeckt ist.
Bedeutung für Ärzte
Niedergelassene Ärzte zahlen vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen. Bei stark wachsenden Praxisumsätzen, unerwarteten Honorarzahlungen oder nicht geplanten Privatentnahmen kann die tatsächliche Steuerschuld die Vorauszahlungen deutlich übersteigen. Die entstehenden Nachzahlungszinsen werden vom Finanzamt automatisch festgesetzt und sind steuerlich nicht abzugsfähig. Bei größeren Praxen mit Körperschaftsteuerpflicht gelten dieselben Regelungen.
Praxishinweise
- Vorauszahlungsanpassung: Wer seinen Steuerberater zeitnah über Umsatzsteigerungen informiert, kann die Vorauszahlungen im laufenden Jahr anpassen lassen und Zinsen vermeiden.
- Freiwillige Nachzahlungen vor dem Beginn des Zinslaufs (Beginn: 16 Monate nach Jahresende) können Zinsen verhindern.
- Zinsen auf Erstattungen kommen dem Steuerpflichtigen zugute, wenn das Finanzamt zu viel festgesetzt hatte.
- Für Praxis-GmbHs gelten dieselben Regeln; körperschaftsteuerliche Vorauszahlungen sollten regelmäßig überprüft werden.
- Guter Steuerberater mit Fokus auf Heilberufe kann Vorauszahlungen präzise kalkulieren und unerwartete Nachzahlungen minimieren.
Weiterführende Quellen:
- Bundesministerium der Finanzen: § 233a AO
- Bundeszentrale für Steuern: Steuerliche Informationen
- Bundesärztekammer: Steuerliche Informationen für Ärzte
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