Der Zugewinnausgleich bezeichnet den gesetzlichen Ausgleich des während einer Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses zwischen den Ehegatten. Bei Scheidung oder Tod wird das Vermögen, das jeder Ehepartner während der Ehe hinzugewonnen hat, berechnet; der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung. Grundlage ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte kann der Zugewinnausgleich existenzbedrohend werden: Der Praxiswert gilt als Zugewinn, sofern die Praxis während der Ehe aufgebaut oder erheblich ausgebaut wurde. Bei einem Praxiswert von 500.000 Euro kann eine Ausgleichsforderung von 250.000 Euro entstehen, die liquide befriedigt werden muss. Da Praxisvermögen in der Regel gebunden ist, können Ärzte in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Ärzteversichert rät, bereits beim Praxisaufbau einen Ehevertrag mit Modifikationen des Zugewinnausgleichs zu erwägen.
Abgrenzung
Der Zugewinnausgleich ist kein Unterhaltsanspruch und keine Vermögensteilung im Sinne der Gütergemeinschaft. Er gleicht nur den Wertzuwachs aus, nicht das gesamte vorhandene Vermögen. Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war oder durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde, bleibt grundsätzlich außen vor.
Beispiel
Ein Arzt heiratet mit 32 Jahren ohne Ehevertrag. Er baut eine Praxis auf, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit 400.000 Euro bewertet wird. Seine Frau hatte kein nennenswertes Anfangsvermögen und wenig Zugewinn. Die Ausgleichsforderung beträgt rund 200.000 Euro, die der Arzt aus Praxiserlösen oder Krediten aufbringen muss.
Quellen
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