Der Zugewinnausgleich ist das gesetzliche Ausgleichsrecht zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Tod oder Aufhebung) hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn Anspruch auf die Hälfte der Differenz beider Zugewinne. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines Ehegatten, wobei das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt wird.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit einer Praxis oder erheblichem berufsbedingten Vermögen kann der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu einer massiven finanziellen Belastung führen. Wenn eine Praxis während der Ehe gegründet oder erheblich im Wert gestiegen ist, zählt dies zum Zugewinn. Im Extremfall muss der arztliche Ehegatte die Hälfte des Praxiswertzuwachses in bar auszahlen, was die Liquidität der Praxis gefährdet oder sogar zu einem Notverkauf führen kann.
Praxishinweise
- Ein Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft modifizieren oder ausschließen und so die Praxis als Vermögenswert schützen.
- Modifizierter Zugewinnausgleich: Praxisvermögen kann durch vertragliche Regelung vom Zugewinn ausgenommen werden, während sonstige Vermögenswerte wie Immobilien oder Sparanlagen weiter ausgeglichen werden.
- Regelmäßige Vermögensdokumentation (Anfangsvermögensverzeichnis) ist wichtig, um Streitigkeiten über den Anfangswert zu vermeiden.
- Bei der Praxisnachfolge kann ein ausstehender Zugewinnausgleich die Kaufpreisgestaltung erheblich beeinflussen.
- Anwaltliche Beratung vor der Eheschließung durch einen auf Familienrecht und Arztrecht spezialisierten Anwalt ist für Niedergelassene empfehlenswert.
Weiterführende Quellen:
- Bundesministerium der Justiz: Güterrecht in der Ehe
- Bundesärztekammer: Rechtliche Rahmenbedingungen
- Deutsches Institut für Familienrecht: Güterstand und Scheidung
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