Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland (§§ 1363 ff. BGB), der automatisch gilt, wenn Eheleute keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen haben. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis bedeutet Zugewinngemeinschaft keine gemeinsame Verwaltung des Vermögens: Beide Ehegatten verwalten ihr Vermögen selbstständig und getrennt. Erst bei Beendigung der Ehe (Scheidung, Tod) wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Jeder Ehegatte bleibt also während der Ehe alleiniger Eigentümer seines Vermögens.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte birgt die Zugewinngemeinschaft im Trennungsfall erhebliches Risiko: Der Wert der Praxis zählt als Zugewinn, wenn sie während der Ehe gegründet oder ausgebaut wurde. Ein Praxiswert von 500.000 Euro bei Scheidung (bei Anfangswert null) bedeutet theoretisch eine Ausgleichsforderung von 250.000 Euro gegenüber dem anderen Ehegatten. Darüber hinaus gilt: Ohne Ehevertrag kann der andere Ehegatte großen Einfluss auf Schenkungen aus dem Praxisvermögen nehmen (§ 1365 BGB).
Praxishinweise
- Der Ehevertrag ist das wichtigste Instrument, um Praxisvermögen zu schützen. Möglichkeiten sind Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände.
- Anfangsvermögensverzeichnis: Bereits vorhandenes Vermögen bei Eheschließung sollte notariell dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Bei Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe ist zu beachten, dass diese nicht zum Zugewinn zählen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) ist von der Zugewinngemeinschaft getrennt und wird separat geregelt.
- Für Gemeinschaftspraxen oder BAGs ist der Gesellschaftsvertrag so zu gestalten, dass Gesellschaftsanteile nicht automatisch in den Zugewinnausgleich fallen.
Weiterführende Quellen:
- Bundesministerium der Justiz: Zugewinngemeinschaft
- Bundesnotarkammer: Ehevertrag und Güterstand
- Bundesärztekammer: Rechtliche Rahmenbedingungen der Niederlassung
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