Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland, der automatisch gilt, wenn Eheleute keinen Ehevertrag schließen (§§ 1363 ff. BGB). Trotz des Begriffs „Gemeinschaft" bleibt das Vermögen jedes Ehepartners getrennt. Erst bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird der jeweilige Vermögenszuwachs (Zugewinn) ermittelt und der Unterschied zwischen beiden Partnern ausgeglichen.
Bedeutung für Ärzte
Die Zugewinngemeinschaft ist für Ärzte mit Praxis oder erheblichem Berufsaufbau besonders relevant, da der Praxiswert als Zugewinn gilt. Wer während der Ehe eine Praxis gründet und ausbaut, riskiert im Scheidungsfall eine erhebliche Ausgleichsforderung des Partners. Bei einem Praxiswert von 600.000 Euro und einem Anfangsvermögen von null kann der Arzt verpflichtet sein, bis zu 300.000 Euro auszubezahlen. Viele Ärzte modifizieren deshalb per Ehevertrag den Zugewinnausgleich, etwa durch Herausnahme des Praxisvermögens. Ärzteversichert empfiehlt, diese Fragen frühzeitig mit einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt zu klären.
Abgrenzung
Die Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich von der Gütergemeinschaft, bei der das gesamte Vermögen der Ehegatten gemeinsam wird, und von der Gütertrennung, bei der keinerlei Vermögensausgleich stattfindet. Die Zugewinngemeinschaft ist ein Mittelweg: Vermögen bleibt formal getrennt, wird aber am Ende der Ehe saldiiert.
Beispiel
Zwei Ärzte heiraten. Sie treffen keinen Ehevertrag. Nach 15 Jahren Ehe hat die Ärztin eine Praxis mit einem Wert von 400.000 Euro aufgebaut; ihr Mann hatte kaum Zugewinn. Bei Scheidung steht ihm eine Ausgleichsforderung von rund 200.000 Euro zu.
Quellen
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