Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland. Sie wird nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums (Staatsexamen) und dem einjährigen Praktischen Jahr auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Rechtsgrundlage ist die Bundesärzteordnung (BÄO). Die Approbation berechtigt zur unbeschränkten Ausübung des Arztberufs und gilt unbefristet, solange keine Widerrufsgründe vorliegen. Sie ist persönlicher Natur und nicht übertragbar.

Bedeutung für Ärzte

Die Approbation ist die unverzichtbare Voraussetzung für jede selbstständige ärztliche Tätigkeit, den Abschluss von Zulassungsverträgen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und die Ausübung einer Berufsbezeichnung, die den Begriff "Arzt" enthält. Der Verlust der Approbation (Widerruf oder Ruhensanordnung) bedeutet das sofortige Ende der ärztlichen Berufstätigkeit. Dies ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung relevant: Eine BU mit ärztlichem Berufsbild schützt auch dann, wenn die Approbation wegen körperlicher Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden kann.

Praxishinweise

  • Widerrufsgründe gemäß § 5 BÄO: Unwürdigkeit (z.B. rechtskräftige Verurteilung), Unzuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung.
  • Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit betrifft.
  • Für ausländische Ärzte: Drittstaatsangehörige benötigen Anerkennungsverfahren für ihre Qualifikation, Europäer profitieren von der automatischen EU-Anerkennung.
  • Fachkunde (Facharztbezeichnung) und Approbation sind getrennte Rechtsverhältnisse: Die Facharztbezeichnung kann entzogen werden, ohne dass die Approbation berührt wird.
  • Berufsunfähigkeitsversicherungen mit konkretem Berufsklauseln auf den ärztlichen Beruf schützen wirksam, wenn die Berufsausübung wegen Gesundheitseinschränkungen endet.

Weiterführende Quellen:

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