Der Zulassungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen, das über die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung, über Sonderbedarfszulassungen, die Genehmigung von Zweigpraxen und MVZ-Gründungen sowie über das Ruhen und den Entzug von Zulassungen entscheidet. Er ist in §96 SGB V geregelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Entscheidungen über Niederlassung, Zulassung und Zulassungsverzicht liegen beim Zulassungsausschuss
- Gremium ist paritätisch besetzt: je drei Vertreter von KV und Krankenkassen
- Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses kann Widerspruch beim Berufungsausschuss eingelegt werden
Zulassungsausschuss im Kontext der Arztpraxis
Jeder Arzt, der als Vertragsarzt an der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen möchte, muss beim zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Zulassung stellen. In gesperrten Planungsbereichen mit Überversorgung ist eine Zulassung nur in Sonderfällen möglich, zum Beispiel bei Praxisübernahme, Sonderbedarfszulassung oder Anstellung. In unversorgten Bereichen kann der Zulassungsausschuss Ärzte zur Niederlassung einladen.
Der Zulassungsausschuss entscheidet auch über MVZ-Gründungen: Er prüft, ob die Voraussetzungen nach §95 SGB V erfüllt sind, und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Gleiches gilt für Zulassungsübertragungen bei Praxisübergaben, die einer formalen Zustimmung bedürfen.
Bei Zulassungsentzug wegen gröblicher Pflichtverletzung, Nichtausübung der Tätigkeit oder Altersgrenze (in der Regel 68 Jahre für GKV-Vertragsärzte) ist der Zulassungsausschuss zuständige Behörde.
Was Ärzte wissen müssen
Zulassungsverfahren sind komplex und folgenreich. Ärzteversichert empfiehlt, sich bei Zulassungsanträgen und MVZ-Gründungen frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und einen umfassenden Rechtsschutz für Vertragsarztrecht vorzuhalten.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Zulassung und Niederlassung
- Gesetze im Internet – §96 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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