Der Zulassungsausschuss ist ein gemeinsam von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und den Landesverbänden der Krankenkassen besetztes Gremium, das über die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung entscheidet. Er prüft Anträge auf Kassenzulassung, die Übernahme bestehender Praxissitze sowie Anträge auf Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften. Rechtsgrundlage ist § 96 SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Jeder Arzt, der GKV-Patienten behandeln und über die KV abrechnen möchte, benötigt eine Zulassung, die der Zulassungsausschuss erteilt. Der Antrag muss vollständige Unterlagen (Approbation, Facharztanerkennung, polizeiliches Führungszeugnis, ggf. Praxisbewerbung) umfassen. In gesperrten Planungsbereichen kann ein Arzt nur durch Praxisübernahme oder Sonderbedarfszulassung eine Kassenzulassung erhalten. Entscheidungen des Zulassungsausschusses können beim Berufungsausschuss angefochten werden. Ärzteversichert unterstützt bei der finanziellen Planung rund um Praxisübernahme und Neuzulassung.

Abgrenzung

Der Zulassungsausschuss ist kein Organ der Ärztekammer und kein Sozialgericht. Er entscheidet ausschließlich über die vertragsärztliche Zulassung, nicht über die Approbation oder Facharztbezeichnung. Den Berufungsausschuss sollte man ebenfalls nicht mit dem Zulassungsausschuss verwechseln: Letzterer ist die erste Instanz, der Berufungsausschuss die zweite.

Beispiel

Eine Ärztin für Allgemeinmedizin möchte in München eine Einzelpraxis eröffnen. Da der Planungsbereich gesperrt ist, kauft sie eine bestehende Praxis und stellt beim Zulassungsausschuss den Antrag auf Übernahme des Kassensitzes. Nach Prüfung ihrer Unterlagen erteilt der Ausschuss die Zulassung.

Quellen

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