Die Zusammenveranlagung ist eine steuerliche Veranlagungsform für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, bei der beide Einkommen zusammengerechnet und das Splittingverfahren angewendet wird (§§ 26, 26b EStG). Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die Steuer für die Hälfte berechnet und verdoppelt. Dies führt zu einer erheblichen Steuerersparnis, wenn ein erhebliches Einkommensgefälle zwischen den Partnern besteht, da der Progressionseffekt abgemildert wird.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte verdienen im Verhältnis zu vielen anderen Berufsgruppen überdurchschnittlich gut. Wenn der ärztliche Partner deutlich mehr verdient als der andere Partner (z.B. ein nicht oder geringfügig beschäftigter Partner), führt die Zusammenveranlagung zu einer spürbaren Steuerersparnis. Bei einem einzel zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro und einem Partner ohne Einkommen kann das Splittingverfahren den Grenzsteuersatz erheblich senken und mehrere tausend Euro Steuervorteil bringen.

Praxishinweise

  • Zusammenveranlagung ist nur möglich, wenn beide Partner zum Ende des Veranlagungsjahres in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauerhaft getrennt lebten.
  • Getrennte Veranlagung kann in Einzelfällen vorteilhafter sein, z.B. wenn einer der Partner hohe Verluste aus Kapitalvermögen oder Werbungskosten geltend macht.
  • Steuerklassenkombination III/V optimiert zwar die monatlichen Lohnsteuervorauszahlungen, das endgültige Ergebnis ergibt sich erst bei der Steuererklärung.
  • Für Praxisinhaber mit Verlustjahren oder schwankenden Einkünften kann ein Steuerberater die optimale Veranlagungsform individuell berechnen.
  • Bei Trennung oder Scheidung endet die Möglichkeit der Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung noch, nicht erst ab dem Folgejahr.

Weiterführende Quellen:

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