Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein kassenindividueller Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse über den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent hinaus erheben kann. Er wird seit 2015 ausschließlich vom Versicherten getragen (bis 2014 wurde ein Teil vom Arbeitgeber getragen). Der Zusatzbeitrag variiert je nach Krankenkasse erheblich: Während einige Kassen keinen oder nur einen geringen Zusatzbeitrag erheben, liegen andere Kassen deutlich über dem Durchschnitt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt.

Bedeutung für Ärzte

Angestellte Ärzte, die unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen oder sich für die GKV entschieden haben, zahlen den Zusatzbeitrag ihrer Kasse. Da die Einkommensunterschiede zwischen den Kassen die Beitragshöhe beeinflussen, kann ein Kassenwechsel bei deutlichem Zusatzbeitragsunterschied über mehrere hundert Euro im Jahr entscheiden. Ärzte als Selbstständige (Praxisinhaber) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen häufig freiwillig versichert, müssen aber ebenfalls den Zusatzbeitrag zahlen.

Praxishinweise

  • Das Recht auf Sonderkündigung besteht, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht: Versicherte können innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Erhöhung kündigen.
  • Der Zusatzbeitrag ist einkommensbezogen: Wer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt nicht mehr als den Höchstbeitrag.
  • Für freiwillig versicherte Praxisinhaber ist der Zusatzbeitrag auf den halben allgemeinen Beitrag und den kassenindividuellen Satz begrenzt.
  • Beim Wechsel in die PKV entfällt der Zusatzbeitrag; stattdessen gilt ein risikobasierter Beitrag, der für junge gesunde Ärzte oft günstiger ist.
  • Online-Kassenvergleiche zeigen aktuelle Zusatzbeitragssätze und Leistungsunterschiede übersichtlich.

Weiterführende Quellen:

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