Der Zusatzbeitragssatz ist der kassenindividuell festgelegte Prozentsatz, der zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent auf das beitragspflichtige Einkommen erhoben wird. Er wird von der Krankenkasse festgelegt und vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht. Die Bandbreite der Zusatzbeitragssätze reicht von nahezu null bis zu mehreren Prozentpunkten. Der Zusatzbeitragssatz spiegelt die Wirtschaftlichkeit und das Leistungsniveau der jeweiligen Krankenkasse wider, da die Grundleistungen aller gesetzlichen Kassen identisch sind.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte oder freiwillig GKV-versicherte Praxisinhaber hat der Zusatzbeitragssatz direkten Einfluss auf die monatliche Beitragsbelastung. Bei einem Bruttoeinkommen von 60.000 Euro im Jahr entspricht ein Unterschied von einem Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag rund 600 Euro zusätzlicher Jahresbeitrag. Da das Leistungsniveau der gesetzlichen Grundversorgung bei allen Kassen weitgehend gleich ist, lohnt sich ein Kassenvergleich vor allem dann, wenn die aktuelle Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht.
Praxishinweise
- Der Kassenvergleich sollte nicht nur auf den Zusatzbeitragssatz, sondern auch auf Zusatzleistungen (Bonusprogramme, Vorsorge-Extras, Sehhilfen, Naturheilkunde) achten.
- Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung ermöglicht den Wechsel innerhalb von zwei Monaten ohne ordentliche Kündigungsfrist.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich im GKV-Finanzierungsgesetz festgelegt und dient als Orientierungswert.
- Familienversicherung: Nicht berufstätige Angehörige sind beitragsfrei mitversichert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für Ärzte nahe der Jahresarbeitsentgeltgrenze lohnt der Vergleich PKV vs. GKV regelmäßig, da sich die Beitragssätze verschieben können.
Weiterführende Quellen:
- GKV-Spitzenverband: Übersicht Zusatzbeitragssätze
- Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssätze
- KBV: GKV-Mitgliedschaft und Pflichtversicherung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →