Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bezeichnet ein Zuschlag einen additiven Leistungszusatz zu einer Basisleistung, der unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich abgerechnet werden kann. Zuschläge erhöhen den Punktwert der Basisleistung und damit das Honorar. Typische Zuschläge im EBM sind zeitbezogene Zuschläge (z.B. für besonders zeitaufwendige Leistungen), Dringlichkeitszuschläge, altersabhängige Zuschläge (z.B. für Behandlung von Kleinkindern) sowie qualifikationsbezogene Zuschläge für spezielle Untersuchungen oder Behandlungsverfahren.
Bedeutung für Ärzte
Die korrekte Abrechnung von EBM-Zuschlägen ist ein wichtiger Bestandteil der Honoraroptimierung in der Praxis. Zuschläge werden von der Praxissoftware nicht immer automatisch korrekt erfasst; häufig fehlt es an Kenntnis über die Abrechnungsvoraussetzungen. Fehlerhafte Zuschlagsabrechnungen können bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Plausibilitätsprüfungen durch die KV aufgedeckt werden und zu Honorarrückforderungen führen.
Praxishinweise
- Regelmäßige Schulungen des Praxispersonals zu EBM-Neuerungen sind wichtig, da der EBM jährlich aktualisiert wird.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten Abrechnungsberatungen an, die helfen, alle berechtigten Zuschläge korrekt zu erfassen.
- Praxissoftware-Updates sind zeitnah einzuspielen, da neue EBM-Ziffern sonst nicht abrechnungsfähig sind.
- Für häufig erbrachte Leistungen lohnt sich ein Abrechnung-Audit mit dem Praxis-Steuerberater oder EBM-Berater.
- Dringlichkeitszuschläge (z.B. GOP 01100 ff.) erfordern eine detaillierte Dokumentation der Dringlichkeitssituation in der Patientenakte.
Weiterführende Quellen:
- KBV: EBM-Kommentar und Abrechnungshinweise
- Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Plausibilität
- Bundesärztekammer: Abrechnungsrichtlinien
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