Ein Zuschlag im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist eine zusätzliche Bewertungseinheit, die zu einer Basisleistung oder Grundpauschale hinzugerechnet wird, wenn definierte Voraussetzungen vorliegen. Zuschläge können an besondere Qualifikationen, spezifische Versorgungssituationen (z. B. Nacht- und Feiertagsleistungen), bestimmte Patientengruppen (z. B. Kinder unter fünf Jahren) oder strukturelle Anforderungen geknüpft sein.

Bedeutung für Ärzte

Zuschläge sind eine wesentliche Komponente der vertragsärztlichen Honorierung und können je nach Fachgruppe und Praxisstruktur einen erheblichen Anteil am Quartalshonorar ausmachen. Allein der Zuschlag für Hausärzte in unterversorgten Gebieten kann mehrere Hundert Euro pro Quartal zusätzlich erbringen. Viele Zuschläge müssen aktiv durch die Praxis beantragt oder zumindest korrekt kodiert werden. Fehlende Kenntnis führt häufig zu unbewussten Erlösverlusten. Ärzteversichert empfiehlt, die Abrechnungssoftware regelmäßig auf korrekt hinterlegte Zuschlagsberechtigungen zu prüfen.

Abgrenzung

Zuschläge sind nicht mit Qualitätszuschlägen aus Selektivverträgen (z. B. HzV) zu verwechseln, die außerhalb des EBM vergütet werden. Auch Kostenpauschalen (z. B. für Laborleistungen) sind keine Zuschläge im eigentlichen Sinne, sondern eigenständige Leistungspositionen.

Beispiel

Ein Kinderarzt behandelt ein Kleinkind unter zwei Jahren. Zur Grundpauschale wird der altersgebundene Zuschlag nach EBM Kapitel IV angesetzt. Dieser erhöht das abrechenbare Honorar für diesen Behandlungsfall um rund 5 bis 10 Euro gegenüber einem Erwachsenenfall.

Quellen

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