Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsleistungen sind Gebührenordnungspositionen im EBM, die eine höhere Vergütung für ärztliche Leistungen außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten ermöglichen. Die relevanten EBM-Positionen umfassen GOP 01100 (Nacht, 20 bis 7 Uhr, außer Samstag 14 bis 20 Uhr), GOP 01101 (Samstag 14 bis 20 Uhr und vor Feiertagen), GOP 01102 (Sonn- und Feiertage, 7 bis 19 Uhr) sowie GOP 01103 (Nächte an Sonn- und Feiertagen). Diese Zuschläge sind additiv zur Grundpauschale abrechenbar.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte im KV-Notdienst, in Notaufnahmen oder bei Hausbesuchen an Wochenenden und Feiertagen sollten die Zuschlagsziffern korrekt und vollständig abrechnen. Neben dem monetären Vorteil schützt eine vollständige Abrechnung auch bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, da fehlende Zuschläge auf eine unvollständige Dokumentation der Behandlungszeiten hindeuten können.

Praxishinweise

  • Die Abrechnung der Zuschläge setzt eine entsprechende Dokumentation der Uhrzeit der Inanspruchnahme in der Patientenakte voraus.
  • Zuschläge sind nur einmal je Behandlungsfall und Zeitraum abrechnungsfähig, auch wenn mehrere Leistungen erbracht werden.
  • Für Betriebsstätten mit Mehrschichtbetrieb (z.B. MVZ mit Abendsprechstunden) sollten alle entsprechenden Zeitfenster im Abrechnungssystem korrekt hinterlegt sein.
  • Praxismanager und MFAs sollten in der korrekten Zeiterfassung und Zuordnung zu den entsprechenden GOP geschult sein.
  • KV-regionale Unterschiede bei Bewertung und Anpassung der Zuschläge regelmäßig überprüfen.

Weiterführende Quellen:

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