Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bezeichnen den gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Anteil, den ein Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung seiner Mitarbeitenden beisteuert. Seit dem 1. Januar 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei neu abgeschlossenen und bestehenden Verträgen zur Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags zu leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Bedeutung für Ärzte

Als Praxisinhaber und Arbeitgeber sind niedergelassene Ärzte zur Zahlung des Pflichtzuschusses verpflichtet. Gleichzeitig profitieren sie davon, denn die Entgeltumwandlung reduziert das beitragspflichtige Gehalt, was die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung senkt. Der eingesparte SV-Beitrag wird anteilig als Zuschuss weitergegeben. Wer freiwillig einen höheren Zuschuss (z. B. 20 oder 25 Prozent) zahlt, stärkt die Mitarbeiterbindung in Zeiten des MFA-Fachkräftemangels erheblich. Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, ein bAV-Konzept mit optimierten Zuschusssätzen aufzubauen.

Abgrenzung

Der Pflicht-Arbeitgeberzuschuss ist nicht zu verwechseln mit einer arbeitgeberfinanzierten bAV, bei der der Arbeitgeber eigenständig Beiträge ohne Entgeltumwandlung zahlt. Letzteres ist freiwillig und steuerlich ebenfalls gefördert, unterliegt aber anderen Regeln.

Beispiel

Eine MFA wandelt 100 Euro ihres monatlichen Bruttogehalts in eine Direktversicherung um. Die Praxis spart dadurch ca. 20 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Mindestens 15 Euro (15 %) muss die Praxis als Zuschuss weitergeben; damit werden monatlich 115 Euro für die MFA angespart.

Quellen

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