Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind Arbeitgeberanteile, die der Arbeitgeber auf Betriebsrentenleistungen des Arbeitnehmers aufzahlt. Seit 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung gesetzlich geregelt: Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss an die bAV weitergeben, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht-Arbeitgeberzuschuss: 15 Prozent bei Entgeltumwandlung (§1a Abs. 1a BetrAVG)
  • Gilt für Neuverträge ab 2019 und für Bestandsverträge ab 2022
  • Arbeitgeber können freiwillig höhere Zuschüsse leisten, was steuerlich attraktiv ist

Zuschüsse zur bAV im Kontext der Arztpraxis

Als Arbeitgeber von Praxispersonal müssen niedergelassene Ärzte den gesetzlichen Pflichtarbeitgeberzuschuss von 15 Prozent auf Entgeltumwandlungsbeträge ihrer Mitarbeiter leisten. Da die Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers reduziert, ist der Zuschuss wirtschaftlich oft kostenneutral.

Darüber hinaus können Praxisinhaber ihren Mitarbeitern freiwillige, höhere Arbeitgeberbeiträge zur bAV anbieten. Dies ist ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung, da bAV-Leistungen bis zur gesetzlichen Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Für 2025 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West), also etwa 7.248 Euro pro Jahr.

Für die eigene bAV als Praxisinhaber stehen verschiedene Durchführungswege zur Verfügung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Die steuerliche Behandlung und der bilanziell optimale Weg hängen von der Rechtsform der Praxis ab.

Was Ärzte wissen müssen

Praxisinhaber, die Mitarbeiter beschäftigen, müssen den gesetzlichen bAV-Zuschuss sicherstellen. Ärzteversichert unterstützt bei der Einrichtung passender bAV-Lösungen für Praxisteams und Praxisinhaber.

Quellen und weiterführende Informationen

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