Das Zuweisungsverbot im deutschen Arzt- und Heilmittelberufsrecht untersagt es Ärzten, für die Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer (Krankenhäuser, Labore, Apotheken, Sanitätshäuser etc.) Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Rechtsgrundlagen sind § 31 Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä), § 73 Abs. 7 SGB V sowie die strafrechtlichen Vorschriften §§ 299a, 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen, eingeführt 2016). Das Zuweisungsverbot schützt die ärztliche Unabhängigkeit und das Patientenvertrauen.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte ist das Zuweisungsverbot in der täglichen Praxis höchst relevant: Kooperationsvereinbarungen mit Laboren, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Apotheken müssen sorgfältig auf Compliance geprüft werden. Scheinkooperationen, überhöhte Vergütungen für Gutachtertätigkeiten oder unentgeltliche Geräteleihgaben können als verdeckte Zuweisungsvergütungen gewertet werden und strafrechtliche Konsequenzen haben. Seit 2016 können Verstöße mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden.

Praxishinweise

  • Kooperationsverträge mit Laboren, Sanitätshäusern oder Krankenhäusern sollten durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden.
  • Fortbildungsveranstaltungen von Pharmaunternehmen oder Medizinproduktherstellern dürfen nicht mit Zuweisungen oder Verordnungsmengen verknüpft sein.
  • Preisnachlässe, Sachleistungen oder Dienstleistungen von Kooperationspartnern sind kritisch zu prüfen: Übersteigen sie den Marktwert, liegt ein Verdacht auf Zuweisungskorruption nahe.
  • Ärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen bieten Compliance-Beratung an.
  • Eigene Transparenzregelungen (z.B. öffentliche Offenlegung von Kooperationsbeziehungen) stärken das Vertrauen von Patienten und Behörden.

Weiterführende Quellen:

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →