Die Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Eigenanteil, den Versicherte bei bestimmten Leistungen selbst tragen müssen, auch wenn die GKV diese Leistungen grundsätzlich übernimmt. Sie dient dazu, das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken und ist in §§61 und 62 SGB V geregelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Prozent des Leistungspreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
  • Jahres-Belastungsgrenze: 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (chronisch Kranke: 1 Prozent)
  • Nach Erreichen der Belastungsgrenze können Versicherte eine Zuzahlungsbefreiung beantragen

Zuzahlung (GKV) im Kontext der Arztpraxis

Für Arztpraxen ist die Zuzahlung unmittelbar relevant, da bestimmte Leistungen eine Zuzahlung erfordern, die vom Patienten eingezogen werden muss. Bei Arzneimitteln zahlen Patienten 10 Prozent des Abgabepreises (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, nie mehr als der tatsächliche Preis). Bei Heilmitteln wie Physiotherapie gilt die gleiche Systematik. Für stationäre Aufenthalte gilt eine Zuzahlung von 10 Euro pro Krankenhaustag, begrenzt auf 28 Tage pro Jahr.

Praxen, die Heilmittel verordnen oder Patienten zu stationären Aufenthalten einweisen, sollten sicherstellen, dass Patienten über Zuzahlungspflichten informiert werden. Eine transparente Kommunikation vermeidet Unzufriedenheit und fördert Compliance.

Sozial schwache Patienten können von den Krankenkassen Zuzahlungsbefreiungen erhalten, wenn sie die Belastungsgrenze bereits erreicht haben. Ärzte, die solche Patienten behandeln, sollten auf diese Möglichkeit hinweisen.

Was Ärzte wissen müssen

Zuzahlungsregeln betreffen sowohl Patienten als auch Praxisabläufe. Ärzteversichert informiert Ärzte auch über Ergänzungsversicherungen für Patienten, die Zuzahlungen vollständig abdecken können.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →