Der Zweibettzimmerzuschlag im Krankenhaus ist ein Aufpreis für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer statt in einem Mehrbettzimmer (Standardversorgung). Er ist eine Wahlleistung gemäß § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und muss gesondert und schriftlich vereinbart werden. Die Kosten variieren je nach Krankenhaus und Tarif erheblich und betragen in der Regel zwischen 30 und 150 Euro pro Nacht. Hinzu kommen oft gesonderte Arztleistungen (Chefarztbehandlung), die als weitere Wahlleistung abgerechnet werden.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die privat krankenversichert sind oder eine GKV-Wahlleistungszusatzversicherung haben, profitieren in der Regel von der Übernahme des Zweibettzimmerzuschlags durch ihre Versicherung. Welche Zimmerkategorie erstattet wird, hängt vom gewählten PKV-Tarif ab: Hochtarife übernehmen Einbettzimmer und Chefarztbehandlung, Mitteltarife erstatten häufig nur Zweibettzimmer. Für Ärzte als Krankenhausärzte ist die Kenntnis der Wahlleistungsvereinbarungen relevant, da sie die Aufklärung ihrer Patienten übernehmen müssen.
Praxishinweise
- PKV-Versicherte sollten ihren Tarif vor einem geplanten Krankenhausaufenthalt prüfen: Erstattung von Zweibettzimmer, Einbettzimmer oder keine Unterbringungs-Wahlleistung.
- Wahlleistungsvereinbarungen müssen spätestens bei der Aufnahme ins Krankenhaus schriftlich abgeschlossen werden; nachträgliche Vereinbarungen sind unwirksam.
- GKV-Versicherte können eine private Zusatzversicherung für stationäre Wahlleistungen abschließen, die Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung abdeckt.
- Bei geplanten Operationen lohnt ein Vergleich der Krankenhaus-Hotellerie-Qualität im Vorfeld, da Zuschläge stark variieren.
- Für Ärzte als Leistungserbringer: Die Wahlleistungsvereinbarung muss dem Patienten vollständig und verständlich erläutert werden, andernfalls droht Unwirksamkeit.
Weiterführende Quellen:
- DKG: Wahlleistungen im Krankenhaus
- GDV: Private Krankenversicherung stationäre Leistungen
- BaFin: Krankenvollversicherung
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