Eine Zweigpraxis ist ein zusätzlicher Behandlungsstandort eines zugelassenen Vertragsarztes, der räumlich von der Hauptpraxis getrennt ist und einer gesonderten Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bedarf. Die Rechtsgrundlage bildet § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Zweigpraxis die Patientenversorgung verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung in der Hauptpraxis nicht gefährdet.
Bedeutung für Ärzte
Die Zweigpraxis bietet niedergelassenen Ärzten die Möglichkeit, ihr Einzugsgebiet zu erweitern, unterversorgte Regionen zu bedienen oder bestimmte Spezialleistungen an einem weiteren Standort anzubieten. Sie kann ein wichtiger Wachstumsschritt für eine etablierte Praxis sein, ohne dass ein kompletter Umzug oder eine neue Zulassung erforderlich ist. Zu beachten ist, dass der Vertragsarzt an der Zweigpraxis persönlich tätig sein muss (keine vollständige Delegation an angestellte Ärzte in jedem Fall) und die Öffnungszeiten koordiniert sein müssen. Ärzteversichert unterstützt bei der Finanzplanung für den zweiten Standort, inklusive Ausstattungskosten und laufender Betriebskosten.
Abgrenzung
Die Zweigpraxis unterscheidet sich vom Filialstandort eines MVZ, da sie an die persönliche Zulassung des Vertragsarztes gebunden ist. Sie ist auch keine Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, die eigenständige Kooperationsstrukturen voraussetzt.
Beispiel
Ein Landarzt betreibt seine Hauptpraxis in einer kleinen Gemeinde und eröffnet mit KV-Genehmigung eine Zweigpraxis in einem benachbarten, ärztlich unterversorgten Dorf. An zwei Tagen pro Woche behandelt er dort Patienten, die sonst lange Anfahrtswege hätten.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →