Wer nach einer beruflichen Unterbrechung wieder in den Arztberuf einsteigt, muss die Ärztekammermitgliedschaft und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen prüfen und ggf. reaktivieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ärztekammermitgliedschaft ist Pflicht für jeden approbierten Arzt, der in Deutschland ärztlich tätig ist
- Wer während der Unterbrechung ruhende Mitgliedschaft beantragt hat, muss diese bei Wiederaufnahme aktivieren
- Fortbildungspunkte aus der Zeit vor der Unterbrechung verfallen nach fünf Jahren, der Zyklus beginnt neu
Ärztekammer-Mitgliedschaft in der Phase Wiedereinstieg
Jeder approbierte Arzt ist nach den Heilberufs-Kammergesetzen der Bundesländer Pflichtmitglied der zuständigen Ärztekammer. Die Mitgliedschaft ruht nicht automatisch bei einer Berufsunterbrechung, solange die Approbation vorhanden ist. Wer während der Elternzeit oder einer anderen Pause aus der aktiven ärztlichen Tätigkeit ausgeschieden ist, bleibt formal Mitglied und zahlt in der Regel einen reduzierten Beitrag, sofern kein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erzielt wird.
Beim Wiedereinstieg müssen folgende Punkte geprüft werden: Erstens, ob der Beitragsstatus korrekt aktualisiert ist, da das höhere Arbeitseinkommen wieder einen höheren Kammerbeitrag auslöst. Zweitens, ob die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V noch erfüllt ist. Der Fünfjahres-Zyklus von 250 CME-Punkten läuft kontinuierlich, unabhängig von der Berufstätigkeit. Wer drei Jahre nicht gearbeitet hat, muss dennoch 250 Punkte im aktuellen Zyklus vorweisen.
Ärzte in der niedergelassenen Praxis melden die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung. Für angestellte Ärzte erfolgt die Meldung über den neuen Arbeitgeber. In beiden Fällen sollte auch die eigene Ärztekammer informiert werden.
Worauf Wiedereinsteiger besonders achten sollten
Wer während der Unterbrechung im Ausland tätig war oder Fortbildungsveranstaltungen absolviert hat, sollte prüfen, ob diese Punkte bei der deutschen Ärztekammer anerkannt werden. Ärzteversichert empfiehlt, beim Wiedereinstieg auch den Versicherungsschutz vollständig zu aktualisieren, insbesondere die Berufshaftpflicht.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Vergessen der CME-Punkte-Bilanz. Wer nach einem Wiedereinstieg in einer Kassenarztpraxis tätig ist und die 250 Punkte nicht vorweisen kann, riskiert eine Honorarkürzung durch die KV.
Ebenfalls problematisch: das Ignorieren von Änderungen in der Berufsordnung, die während der Pause in Kraft getreten sind. Medizinrecht und Standesrecht entwickeln sich weiter.
Fazit
Die Ärztekammermitgliedschaft beim Wiedereinstieg sorgfältig zu prüfen und zu aktualisieren ist ein einfacher, aber wichtiger Schritt. Wer keine Überraschungen will, klärt alles vor dem ersten Behandlungstag. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Fortbildung und CME-Punkte
- KBV – Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V
- Gesetze im Internet – § 95d SGB V Fortbildungspflicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →