In der Elternzeit stellt sich für Ärzte die Frage, ob die Berufshaftpflicht fortgeführt werden muss, wenn keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Antwort hängt davon ab, ob man vollständig pausiert oder in irgendeiner Form weiterhin medizinisch tätig ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Angestellte Ärzte in Elternzeit ohne jede Nebentätigkeit sind in der Regel über die Berufshaftpflicht des Arbeitgebers abgedeckt, falls sie über den Arbeitgeber versichert sind.
- Wer während der Elternzeit Vertretungsdienste, Honorararzttätigkeiten oder eine eigene Praxis betreibt, benötigt zwingend eigenen Versicherungsschutz.
- Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis in der Elternzeit ruhen lassen, sollten die Police auf Ruhend stellen, nicht kündigen, da Nachhaftungsansprüche aus der aktiven Zeit bestehen bleiben.
Berufshaftpflicht in der Phase Elternzeit
Angestellte Ärzte, die vollständig in Elternzeit gehen und keine ärztliche Tätigkeit ausüben, sind über die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses nicht mehr aktiv versichert, da kein Versicherungsfall eintreten kann. Allerdings sollten sie sich vergewissern, dass bestehende Polizen bei einer Rückkehr nahtlos weiterlaufen und keine Lücken entstehen.
Wer in der Elternzeit Vertretungsdienste, Konsiliardienste oder andere ärztliche Tätigkeiten übernimmt (was bei Elterngeldbezug bis zu 32 Stunden wöchentlich erlaubt ist), muss für diese Tätigkeiten eigenen Versicherungsschutz sicherstellen. Krankenhäuser, über die Vertretungsdienste abgewickelt werden, decken externe Ärzte nicht immer vollständig ab.
Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis während der Elternzeit schließen, sollten die Berufshaftpflicht auf Ruhend umstellen, nicht kündigen. Ein Behandlungsfehler aus der Zeit vor der Elternzeit kann auch während oder nach der Elternzeit bekannt werden und Ansprüche auslösen. Ohne laufende oder ruhende Police mit Nachhaftungsschutz besteht dann kein Versicherungsschutz.
Worauf Ärzte in der Elternzeit besonders achten sollten
Ärzte, die ihre Praxis in der Elternzeit vorübergehend von einem Vertreter führen lassen, müssen sicherstellen, dass die Berufshaftpflicht auch den Vertreter abdeckt. Ärzteversichert unterstützt bei der Überprüfung des Versicherungsschutzes und der korrekten Umstellung während der Elternzeit.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Kündigen der Berufshaftpflicht in der Elternzeit, was Nachhaftungsrisiken aus der aktiven Zeit ungeschützt lässt. Ein zweiter Fehler ist das Ausüben von Vertretungsdiensten ohne Prüfung, ob die Haftpflicht des Vertretungs-Krankenhauses den externen Arzt vollständig abdeckt.
Fazit
Die Berufshaftpflicht in der Elternzeit erfordert je nach Tätigkeitsprofil unterschiedliche Maßnahmen. Eine Prüfung des Versicherungsschutzes vor Beginn der Elternzeit ist für alle Ärzte sinnvoll. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Berufshaftpflicht für Ärzte
- Bundesärztekammer – Berufshaftpflicht
- BaFin – Haftpflichtversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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